Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-80/2018 • BVGer C-80/2018 KI-generiert

Insurance Company Withdraws Appeal, Case Deemed Obsolete

Geschäftsnummer C-80/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insurance company appealed a reclassification by the accident insurance provider. The insurance company subsequently withdrew its appeal before the Federal Administrative Court. The court, therefore, deemed the proceedings obsolete due to the withdrawal and dismissed the case without imposing court costs or awarding compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 109 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG; Insurance Company Withdraws Appeal, Case Deemed Obsolete: The insurance company subsequently withdrew its appeal before the Federal Administrative Court. The court, therefore, deemed the proceedings obsolete due to the withdrawal and dismissed the case without imposing court costs or awarding compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsgesellschaften Versicherungsleistungsentzug Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wiedererwägung durch den Versicherer Rückzugsfiktion versicherungsrechtliche Rückstufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 109 Bst
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Januar 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie vorliegend – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Used to deny compensation to the prevailing party as no compensation is to be awarded.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Used to discontinue the proceedings due to withdrawal of the appeal.
Art. 6 Bst. a VGKE
Used to waive the court costs because the case was settled without significant court effort due to withdrawal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to discontinue the proceedings due to withdrawal of the appeal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the court costs because the case was settled without significant court effort due to withdrawal.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny compensation to the prevailing party as no compensation is to be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-80/2018

Abschreibungsentscheid vom 30. Januar 2018

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A._______ GmbH, X._______, vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte, Stampfenbachstrasse 42, Postfach 2122, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand UVG, Einreihung in Prämientarif 2018;

Einspracheentscheid der Suva vom 20. November 2017.

C-80/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung die A._______ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der obligatorischen Unfallversicherung per 1. Januar 2018 neu eingereiht hat, dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 25. Juli 2017 Einsprache erhoben hat, die von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 abgewiesen worden ist,

dass die A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG] SR 832.20), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 25. Januar 2018 die Beschwerde vom 4. Januar 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie vorliegend – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-80/2018

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Rückzugserklärung, Kopie der Beschwerde ohne Beilagen)

– das BAG, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

C-80/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: