Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-7999/2010 • BVGer C-7999/2010 KI-generiert

Pension Suspension During Administrative Remand

Geschäftsnummer C-7999/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that the suspension of an invalidity pension, revoked by an administrative decision and appealed to the court, remained suspended even after the court remanded the case to the administrative body for further investigation. The court reasoned that its prior ruling, which reversed the administrative decision and sent the case back for further clarification, did not automatically reinstate the pension payments. Therefore, the administrative body was not obligated to resume payments during the subsequent investigation period, and the claimant was not entitled to benefits during that time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Fortbestand des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bzw. Abweisung des Gesuchs um deren Wiederherstellung

Schlagwörter

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Rentensistierung administrative Entlassung Zahlung der Leistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorschriften über das Ruhegehalt Verfahrenssistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 AHVG
dass die Vorinstanz einer Beschwerde gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 97 AHVG i.V.m.
Art. 66 IVG
Art. 66 IVG die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
Art. 33 Bst
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
Art. 5 Abs. 1 Bst
dass somit einzig fraglich ist, ob das Schreiben als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
Art. 46 Abs. 1 VwVG
This article concerns the appealability of interim decisions, specifically when there is no irreparable disadvantage.
Art. 23 Abs. 2 VGG
This provision allows for a single judge to decide the case, which was applied in this instance for the dismissal of the appeal.
Art. 6 Bst
November 2010 stammt und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht publiziert gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 6 Bst.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 VGG

These articles establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 33 Bst. d VGG

These articles establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

This article defines what constitutes a decision, which is relevant for determining the appealability of the communication from the IVSTA.

Art. 46 Abs. 1 VwVG

This article concerns the appealability of interim decisions, specifically when there is no irreparable disadvantage.

Art. 23 Abs. 2 VGG

This provision allows for a single judge to decide the case, which was applied in this instance for the dismissal of the appeal.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision justifies waiving court costs for the losing party under specific circumstances, as applied here.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

This provision states that no party compensation is awarded to the losing party.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision states that no party compensation is awarded to the prevailing party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7999/2010

Urteil vom 18. September 2013

Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A.________, vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Fortbestand des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.

C-7999/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) die Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 26. Januar 2010 revisionsweise mit Wirkung ab 1. April 2010 aufgehoben hat,

dass die Vorinstanz einer Beschwerde gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 97 AHVG i.V.m. Art. 66 IVG die aufschiebende Wirkung entzogen hat,

dass der Beschwerdeführer am 8. März 2010 gegen die Verfügung vom

26. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben hat,

dass das BVGer die Beschwerde mit Urteil C-1412/2010 vom 29. September 2010 in dem Sinn gutgeheissen hat, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 an die Vorinstanz gelangte und im Wesentlichen ausführte, er gehe davon aus, dass die Rentenzahlungen nach der Rückweisung an die Vorinstanz umgehend wieder ausgerichtet würden (act. BVGer 1, Beilage), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 mitteilte, dem Ersuchen um sofortige Wiederaufnahme der Rentenzahlung und Nachzahlung der seit dem 1. April 2010 eingestellten Rente könne nicht entsprochen werden (act. BVGer 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer dagegen am 15. November 2010 Beschwerde beim BVGer erhob und die Aufhebung der mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 ergangenen Verfügung und die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2010, eventualiter die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit zwischen 1. April 2010 bis 30. September 2010 beantragte (act. BVGer 1), dass der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag insbesondere mit der in der Lehre geäusserten Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Rückweisung an die Verwaltung zur Vorname weiterer Abklärungen auch noch für den Zeit-

C-7999/2010

raum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauere, begründete,

dass der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag im Wesentlichen damit begründete, dass die in der Revisionsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung zumindest ab jenem Zeitpunkt wieder herzustellen sei, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es korrekt durchgeführt worden wäre,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte – mit Hinweis auf die jüngsten Grundsatzentscheide des Bundesgerichts, mit welchen es die Kritik an der Rechtsprechung betreffend den Fortbestand der entzogenen aufschiebenden Wirkung bei Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen verworfen und an seiner Rechtsprechung festgehalten hat (act. BVGer 3),

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Februar 2010 an seinen Anträgen und der Begründung der Beschwerde festhielt (act. BVGer 7), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 9. Februar 2011 unverändert die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. BVGer 9), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,

dass die Verfügung eine Anordnung im Einzelfall ist, durch welche über Rechte oder Pflichten eines verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses in verbindlicher Weise entschieden wird, und zwar verbindlich für den Verfügungsadressaten und die verfügende Behörde (vgl. etwa FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 122),

dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2010 nicht etwa ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um sofortige und rückwirkende Ausrichtung der ursprünglichen Rente gestellt hat, sondern einzig festhielt, er gehe davon aus, dass die

C-7999/2010

Rente nach der gerichtlichen Rückweisung der Sache wieder ausgerichtet werde,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 auf das Schreiben des Beschwerdeführers reagierte, und formlos begründete, weshalb die Rentenzahlungen während des Abklärungsverfahrens nicht ausgerichtet werden könnten,

dass dieses Schreiben, das im Übrigen nicht als Verfügung bezeichnet war sowie kein Dispositiv und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, weder ein Rechtsverhältnis neu begründet oder abgeändert hat noch einen Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, so dass es aus dieser Sicht nicht als anfechtbare (Zwischen-)Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs.

1 Bst. a oder c VwVG gelten kann,

dass somit einzig fraglich ist, ob das Schreiben als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren ist, dass diese Frage, wie auch diejenige nach der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG (insb. nicht wieder gutzumachender Nachteil), vorliegend allerdings ausnahmsweise offen bleiben kann, erweist sich doch die Beschwerde – wie nachfolgend darzulegen sein wird – materiell als offensichtlich unbegründet, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, die unter Berücksichtigung der in der Lehre und auch vom BVGer geäusserten Kritik mehrfach bestätigt worden ist (vgl. BGE 129 V 370, BGE 106 V 18; Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 sowie 8C_528/ 2010 und 8C_543/2010, beide vom 20. Dezember 2010), der im Rahmen einer Revisionsverfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer oberinstanzlichen, gerichtlichen Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vorname weiterer Abklärungen auch noch für das folgende, ergänzende Abklärungsverfahren bis zum Erlass einer neuen Verfügung andauert,

dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, dass damit die vorliegend mit Verfügung vom 26. Januar 2010 revisionsweise angeordnete Aufhebung bzw. Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2010 auch nach der mit Urteil des BVGer vom 29. September 2010 erfolgten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vollstreckbar blieb, so dass während dem vorinstanzlich fortgesetz-

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ten Abklärungsverfahren kein Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenrente bestand,

dass sich daher die Beschwerde vom 15. November 2010 offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG vollumfänglich abzuweisen ist, dass noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden ist,

dass angesichts des Umstandes, dass das BVGer vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde (15. November 2010) in mehreren im Internet publizierten Urteilen mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auch die Aufhebung der in IV-Revisionsverfügungen angeordneten Aufhebung der aufschiebenden Wirkung angeordnet hatte, und dass das erste diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010 stammt und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht publiziert gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten beim unterliegenden Beschwerdeführer zu verzichten,

dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

C-7999/2010

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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