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C-7992/2007 • BVGer C-7992/2007 KI-generiert

Swiss Passport Refusal Upheld for Asylum Seeker Lacking Credible Persecution Claim and Proof of Document Attempts

Geschäftsnummer C-7992/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual born in Iraq, who had previously been denied asylum, sought a Swiss passport for a foreign national, claiming it was impossible to obtain Iraqi travel documents due to fear of persecution and administrative difficulties in northern Iraq. The court upheld the refusal, reasoning that the individual's claim of persecution was not credible as it had been previously rejected in the asylum process, and he failed to provide evidence of any unsuccessful attempts to obtain documents from Iraqi authorities, either directly or through relatives, thus not meeting the criteria of being "schriftenlos" (without valid travel documents).

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 4 Abs. 1 RDV, Art. 4 Abs. 2 RDV; Swiss Passport Refusal Upheld for Asylum Seeker Lacking Credible Persecution Claim and Proof of Document Attempts: The court upheld the refusal, reasoning that the individual's claim of persecution was not credible as it had been previously rejected in the asylum process, and he failed to provide evidence of any unsuccessful attempts to obtain documents from Iraqi authorities, either directly or through relatives, thus not meeting the criteria of being "schriftenlos" (without valid travel documents).

Schlagwörter

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Reisepass Nachweis der Verfolgung ausländische Staatsangehörige Asylgesuch aus dem Irak Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhafte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV

Used to define 'schriftenlos' (without papers) and determine that the applicant is not considered as such because obtaining papers is possible and permissible.

Art. 4 Abs. 2 RDV

Cited as a condition for issuing a passport for a foreign person, which was not met because the applicant was not considered 'schriftenlos'.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose court costs on the losing party.

Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-7992/2007

{T 0/2}

Urteil vom 16. September 2008

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien M_______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.

C-7992/2007

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1979 geborener irakischer Staatsangehöriger - gelangte gemäss eigenen Angaben Mitte Januar 1999 unkontrolliert in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 31. Mai 2001 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zu einem Vollzug kam es in der Folge allerdings nicht, da der Beschwerdeführer am 29. Juni 2001 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte chilenische Staatsangehörige heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die seither jährlich erneuert wurde. Seit dem 4. Juli 2007 ist er in zweiter Ehe mit einer Schweizerbürgerin verheiratet.

B. Am 13. November 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dabei machte er - ohne weitere Begründung - geltend, es sei ihm nicht möglich, irakische Reisepapiere bei einer Auslandvertretung seines Heimatlandes zu beantragen.

C. Mit Verfügung vom 19. November 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Der Gesuchsteller gelte nicht als schriftenlos. Irakische Staatsangehörige könnten unter Vorlage eines Identitätsund eines Nationalitätenausweises bei der irakischen Vertretung in der Schweiz ein heimatliches Reisepapier beantragen. Einen Identitätsausweis besitze der Gesuchsteller. Für den Fall, dass er keinen Nationalitätenausweis haben sollte, könne die notwendige Bestätigung auch durch einen männlichen Verwandten väterlicherseits (unabhängig davon, ob sich dieser im Irak oder in einem Drittstaat aufhalte) durch Vorweisen der eigenen Dokumente erbracht werden. Das sei möglich, weil im Irak alle männlichen Verwandten väterlicherseits unter der gleichen Registernummer eingetragen seien. Die Beschaffung eines irakischen Reisepapiers sei dem Beschwerdeführer daher durchaus möglich.

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das Ersatzreisepapier sei

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auszustellen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei - wie im Asylverfahren dargelegt - in seinem Heimatland aus politischen Gründen gefährdet, habe sich deshalb bisher nicht getraut, sich zu Besuch dorthin zu begeben, und wolle auch keinen Kontakt zur heimatlichen Vertretung in der Schweiz aufnehmen. Im Übrigen gebe es Weisungen der irakischen Regierung, wonach für die Ausstellung eines Nationalitätenausweises eine persönliche Vorsprache beim „Nationalitätsund Standesamt“ notwendig sei. In dem entsprechenden Dokument müsse ein Abdruck des linken Daumens eingetragen werden.

E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Zwar sei zutreffend, dass die neuesten Weisungen der irakischen Regierung zur Ausstellung von Nationalitätenausweisen ein persönliches Erscheinen bei der zuständigen nationalen Amtsstelle vorsähen. Die Regelung enthalte aber eine Ausnahmebestimmung für Staatsbürger, denen eine persönliche Vorsprache zu diesem Zweck nicht möglich sei: Der Beschwerdeführer könne sich bei der Staatskanzlei seines schweizerischen Wohnortes unter Vorlage seiner heimatlichen Dokumente eine Vollmacht beglaubigen lassen, mit welcher seine Verwandten im Irak anschliessend für ihn einen Nationalitätenausweis beantragen könnten.

F. In einer Replik vom 14. Januar 2008 bestreitet der Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft. Er schliesse nicht aus, dass die stellvertretende Beschaffung von Nationalitätenund Identitätsausweisen auf dem Gebiet des südlichen und mittleren Iraks möglich sei. Sie sei aber seines Wissens nicht möglich im Nordirak. „Unzählige Landsleute“ hätten diese Erfahrung gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-

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unter fallen u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen RDV, SR 143.5). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2.

2.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 RDV).

2.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimatoder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als nicht zumutbar, sich mit irakischen Behörden in Verbindung zu setzen und begründet dies mit im Heimatland erlittener Verfolgung. Mit diesem Einwand kann er aber nicht gehört werden, weil die geltend gemachte Verfolgung im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und rechtskräftig als nicht glaubwürdig zurückgewiesen wurde.

3.2 Nebst einer fehlenden Zumutbarkeit beruft sich der Beschwerdeführer auch auf die Unmöglichkeit, von der Schweiz aus ein heimatli-

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ches Reisepapier zu erwirken. Er beruft sich dabei auf angeblich besondere Verhältnisse bzw. eine gegenüber anderen Gebieten des Iraks abweichende Verwaltungspraxis im nördlichen Irak. Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings, Versuche einer erfolglosen Reisepapierbeschaffung zu dokumentieren. Er macht solche Versuche nicht einmal geltend. In Anbetracht der Tatsache, dass die von ihm geltend gemachten Besonderheiten in der Verwaltungspraxis des Nordiraks nicht gerichtsnotorisch sind, kann sein Einwand nicht überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu zweifeln, wie sie von der irakischen Vertretung in der Schweiz wiederholt und bis in die jüngste Zeit erteilt worden sind.

3.3 Die Beschaffung eines heimatlichen Reisepapiers ist für den Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar. Er gilt folgerichtig nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV. Eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Passes für ein ausländische Person gemäss Art. 4 Abs. 2 RDV ist somit nicht erfüllt.

4. Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Ferner hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv Seite 6)

C-7992/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten N 362 439 retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

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