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C-796/2006 • BVGer C-796/2006 KI-generiert

Thai National's Entry Permit Denied Due to Insufficient Proof of Return Intent

Geschäftsnummer C-796/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an entry permit for a Thai national seeking a three-month visit, finding that the applicant had not sufficiently demonstrated a commitment to return to her home country. The court reasoned that while the applicant had some familial and employment ties, these were not strong enough to overcome the presumption of immigration risk given her country's economic conditions and the applicant's status as young, single, and childless. The court emphasized that the host's assurances could not guarantee the applicant's behavior and that the applicant herself lacked compelling reasons to depart Switzerland at the end of her visit.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 37 VGG, Art. 83 Bst, Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 1 Absatz; Thai National's Entry Permit Denied Due to Insufficient Proof of Return Intent: The court reasoned that while the applicant had some familial and employment ties, these were not strong enough to overcome the presumption of immigration risk given her country's economic conditions and the applicant's status as young, single, and childless. The court emphasized that the host's assurances could not guarantee the applicant's behavior and that the applicant herself lacked compelling reasons to depart Switzerland at the end of her visit.

Schlagwörter

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Einreisebewilligung Rückkehrwille triftige Gründe Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Überschreitung der Visumsdauer Nachweis der Staatenlosigkeit Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung für SAENGCHOT...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 53 Abs. 2 VGG
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Art. 37 VGG
Art. 83 Bst
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 20 Abs. 2 ANAG
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art.
Art. 16 Abs. 1 ANAG
4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art.
Art. 1 Absatz
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.
Art. 1 Abs. 2 Bst
Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst.
Art. 49 VwVG
Basis for not objecting to the contested decision based on the established facts and legal considerations.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

Basis for not objecting to the contested decision based on the established facts and legal considerations.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the unsuccessful appellant.

Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006

Used to determine the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-796/2006 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);

Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler;

Gerichtsschreiberin Kaufmann.

W._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

betreffend

Verweigerung der Einreisebewilligung für S._______.

Sachverhalt:

A. Die thailändische Staatsangehörige S._______ (im Folgenden:

Gesuchstellerin) beantragte am 4. Mai 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund W._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Weesen (SG). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch der Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.

B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 1. Juni 2007 die nachgesuche Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden.

C. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2006 beantragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei die gewünschte Einreisebewilligung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Diese habe enge Beziehungen zu ihrem Heimatland, ihrer Familie und ihren Freunden. Sie sei finanziell unabhängig und habe eine Arbeitsstelle, die sie nicht verlieren wolle. Zudem sei ihre Mutter schwer krank, und sie würde schon aus diesem Grunde wieder in ihre Heimat zurückkehren. Sie hätten im März 2005 miteinander Bekanntschaft geschlossen und er habe die Gesuchstellerin seither dreimal, im Juli und im November 2005 sowie im Mai 2006 wieder besucht. Beim geplanten Aufenthalt in der Schweiz gehe es nun darum, dass die Gesuchstellerin auch seine Familie und sein Umfeld kennen lernen könne. Sie hätten zudem nur so die Möglichkeit, einmal längere Zeit zusammen zu verbringen. Auf diese und weitere Vorbringen sowie auf die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck zu verzeichnen sei.

Die Behörden sähen sich deshalb gezwungen, eine grundsätzlich restriktive Visumspolitik zu verfolgen. Das Risiko einer nicht fristgerechten bzw.

anstandslosen Wiederausreise sei nur dann zu relativieren, wenn einem Gast in der Heimat besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Von solchen Verpflichtungen könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich Erwerbstätigkeit und bindender Beziehungen zu nahen Familienangehörigen erreichten zudem die erforderliche Intensität nicht.

E. In einer Replik vom 18. August 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Er und die Gesuchstellerin pflegten eine intensive Beziehung. Sie hätten täglich Kontakt via E-Mail und Telefon und planten eine gemeinsame Zukunft. Allerdings wollten sie nicht überstürzt heiraten. Nur im Rahmen des geplanten Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz hätten sie die Möglichkeit, sich noch besser kennen zu lernen. Auf diese und auf weitere Vorbringen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2.

2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,

Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.

143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländerund Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).

Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3.

3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

3.3 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen, dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirtschaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rückläufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangreiche Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche Investitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst haben (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2006).

Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.

5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige Frau.

Konkrete Verpflichtungen ihrem familiären oder sozialen Umfeld gegenüber sind keine zu erkennen. Im Umstand allein, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat Familienangehörige und Freunde hat, ist jedenfalls nicht schon eine Besonderheit auszumachen, die Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten vermöchte. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Mutter der Gesuchstellerin sei schwer krank. Nähere oder aktuelle Informationen dazu liegen allerdings keine vor, und es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Mutter auf eine spezielle Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen wäre.

5.2 In beruflicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin seit Januar 2002 in einem privaten Haushalt als Hausangestellte und Kinderbetreuerin arbeitet und dabei ein monatliches Einkommen von 9'500 Baht (357 CHF; Wechselkurs vom 18.4.2007) erzielt, dies gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers. Letzterer bestätigt in einem weiteren Dokument, dass die Gesuchstellerin nach einem dreimonatigen Auslandaufenthalt ihre Arbeit bei ihm wieder aufnehmen könnte. Die solchermassen dargelegten beruflichen Verhältnisse weisen zwar eine gewisse Konstanz auf, mittelfristig oder gar langfristig dürfte ihnen aber keine Stabilität anhaften.

Denn es versteht sich von selbst, dass die Bedürfnisse eines Arbeitgebers gerade im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung sehr rasch ändern können. Allein aus einer solchen Anstellung kann jedenfalls noch nicht auf Umstände geschlossen werden, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Die vom Beschwerdeführer betonte starke Bindung der Gesuchstellerin an die von ihr betreuten Kinder muss schon deshalb relativiert werden, weil die Gesuchstellerin ihrem Arbeitsplatz nicht etwa nur für einen kurzen Besuch, sondern gleich für ganze drei Monate fernbleiben will.

5.3 Insgesamt sind vorliegend in den Verhältnissen vor Ort keine Verpflichtungen zu erkennen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten könnten, ins Ausland zu emigrieren. Demgegenüber besteht offenbar ein starker Bezug zum Beschwerdeführer und damit zur Schweiz. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

5.4 Der Beschwerdeführer betont zwar die Seriosität der Beziehung und seine Absicht, für eine strikte Einhaltung der Besuchsmodalitäten besorgt zu sein. An seiner Integrität und seinem guten Willen ist sicherlich nicht zu zweifeln. Bei der Risikoeinschätzung sind aber nicht so sehr die Verhältnisse des Gastgebers, als vielmehr diejenigen des Gastes von Bedeutung.

Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes in rechtlich oder auch nur faktisch durchsetzbarer Weise garantieren. Letztlich bleibt es dem Gast selbst anheim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorgaben hält oder nicht.

6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 7

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)

- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 229 073 mit separater Post)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

A. Trommer D. Kaufmann

Versand am: