Disability Benefits Appeal Remanded for Further Fact-Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court accepted an appeal and overturned a decision denying disability benefits, remanding the case to the original agency for further investigation. The court found that the initial decision was based on an incomplete assessment of the facts, specifically regarding the claimant's current work and earning capacity, as indicated by both the agency's own medical advisor and the claimant's treating physicians. Therefore, additional clarification was necessary before a final determination could be made, and the claimant was not required to pay court costs or receive compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG; Disability Benefits Appeal Remanded for Further Fact-Finding: The court found that the initial decision was based on an incomplete assessment of the facts, specifically regarding the claimant's current work and earning capacity, as indicated by both the agency's own medical advisor and the claimant's treating physicians. Therefore, additional clarification was necessary before a final determination could be made, and the claimant was not required to pay court costs or receive compensation.
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KI-generiertCited as the ground for the appeal being granted due to the incomplete determination of the relevant factual situation.
Cited for remitting the case back to the lower instance for further investigation and a new decision.
Cited as the basis for not imposing court costs on the prevailing appellant.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the prevailing appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-793/2010 {T 0/2}
Urteil vom 01. September 2010
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 8. Januar 2010.
C-793/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das am 1. Mai 2009 eingegangene Gesuch von X._______ (Beschwerdeführerin) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 8. Januar 2010 abgewiesen hat (act. 52), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und beantragt hat, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass sie zudem die Beibringung ärztlicher Unterlagen in Aussicht ge - stellt hat (BVGer act. 1),
dass sie mit Eingabe vom 8. März 2010 verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht hat (BVGer act. 4), dass Dr. med. H._______, IV-Stellenarzt, insbesondere zum Befundbericht von Dr. L._______ vom 22. Februar 2010 und zu zwei MRI- Aufnahmen zur Stellungnahme aufgefordert, in seiner Beurteilung vom
24. Juni 2010 festgehalten hat, angesichts der Tatsache, dass sich Dr. L._______ nicht zur Leistungsfähigkeit geäussert habe, dass die aktenkundigen Dokumente (hausärztlichen Zeugnisse und Fragebogen für den Arbeitgeber) neun Monate oder älter seien, und die Beschwerdeführerin an einer progredienten Krankheit leide, sei es angebracht, vor einem definitiven Entscheid die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl bei ihrem Arbeitgeber als auch bei den behandelnden Ärzten abzuklären, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 16), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Track & Trace BVGer act. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2010 auf einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche Abklärungen erforderlich, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Beschwerde - führerin bei ihrem Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten abzuklären und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass bei diesem Verfahrensausgang der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnis-
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mässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstands - los geworden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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