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C-7923/2024 • BVGer C-7923/2024 KI-generiert

Inability to Pay Cost Advance Leads to Appeal Dismissal

Geschäftsnummer C-7923/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal because the appellant failed to pay the required cost advance within the deadline set by the court, despite being informed of the possibility of installment payments. The court reasoned that failure to comply with this procedural requirement, as previously warned, meant the appeal could not proceed. Consequently, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Inability to Pay Cost Advance Leads to Appeal Dismissal: The court reasoned that failure to comply with this procedural requirement, as previously warned, meant the appeal could not proceed. Consequently, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Unterhaltsausstände Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost advance was not paid as ordered.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the levying of court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7923/2024

Urteil vom 30. April 2025

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf IV-Leistungen, Verfügung der IVSTA vom 9. Dezember 2024.

C-7923/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat,

dass der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2025 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (BVGer-act. 4 und 5), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Kostenvorschuss bis zum

7. April 2025 der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen worden ist (BVGer-act. 10), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Post am 12. März 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 12),

C-7923/2024

dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist weder den Vorschuss geleistet noch einen entsprechenden Antrag auf Ratenzahlung des Kostenvorschusses gestellt hat (BVGer-act. 11), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7923/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-7923/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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