Pension Fund Enrollment Appeal Withdrawn, Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a case concerning mandatory enrollment in a pension fund after the appellant withdrew their appeal. The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the proceedings became moot, and therefore no court costs would be levied, with the deposited advance payment to be refunded to the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichZwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. September 2025
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the reasoning as the basis for closing the proceedings due to withdrawal, and it is implicitly reflected in the dispositive's order to close the proceedings.
This provision is cited in the reasoning as the basis for waiving costs in case of withdrawal and is reflected in the dispositive's order not to levy procedural costs.
This provision is cited in the reasoning for not awarding party compensation and is reflected in the dispositive's order not to award party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7918/2025
Abschreibungsentscheid vom 5. März 2026
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. September 2025.
C-7918/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. September 2025 den zwangsweisen Anschluss von A._______ rückwirkend per 1. Januar 2022 verfügt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2025 bis zum 17. November 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 17. November 2025 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 3 und 6),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 27. Februar 2026 die Beschwerde vom 13. Oktober 2025 zurückgezogen hat (BVGeract. 15),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE).
C-7918/2025
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-7918/2025
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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