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C-785/2023 • BVGer C-785/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-785/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter into the substance of an appeal against a decision by the foreign-insured persons' disability insurance office because the appellant failed to pay the required cost deposit within the set deadline. The court reasoned that failure to pay the advance payment as ordered, after being explicitly warned that non-payment would result in the appeal not being considered, directly leads to a procedural dismissal of the case according to the applicable law. Consequently, no court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that failure to pay the advance payment as ordered, after being explicitly warned that non-payment would result in the appeal not being considered, directly leads to a procedural dismissal of the case according to the applicable law. Consequently, no court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Entschädigung für Invalidität unbezahlte Mietkaution Vorschuss verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited as the basis for not entering a plea on the appeal due to non-payment of the requested cost advance.

Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG

Cited regarding the imposition of procedural costs, leading to the decision to waive them in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-785/2023

Urteil vom 2. Mai 2023

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsbegehren, Verfügung vom 30. Januar 2023.

C-785/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Januar 2023 auf das Leistungsbegehren von A._______ nicht eingetreten ist,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 22. Februar 2023 gemäss Rückschein am 24. Februar 2023 zugestellt worden ist (vgl. BVGeract. 4),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der 30-tägigen Frist, also bis zum 27. März 2023 (unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG), nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG),

dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

C-785/2023

dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-785/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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