Disability Insurance Appeal Mooted by Preliminary Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed an administrative decision regarding disability insurance, alleging undue delay by the responsible office. The court dismissed the appeal as moot because the office issued a preliminary decision during the appeal period. The court reasoned that while the claimant initially had a legitimate interest in demanding action, the subsequent preliminary decision rendered the appeal concerning delay moot. Furthermore, the court found that the office's actions, including gathering necessary medical evaluations and communicating progress, did not constitute unreasonable delay, as the timeline was influenced by the claimant's health and the thoroughness of the required procedures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 46a VwVG; Disability Insurance Appeal Mooted by Preliminary Decision: The court dismissed the appeal as moot because the office issued a preliminary decision during the appeal period. The court reasoned that while the claimant initially had a legitimate interest in demanding action, the subsequent preliminary decision rendered the appeal concerning delay moot. Furthermore, the court found that the office's actions, including gathering necessary medical evaluations and communicating progress, did not constitute unreasonable delay, as the timeline was influenced by the claimant's health and the thoroughness of the required procedures.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of imposing legal costs on the losing party, which is relevant for the assessment of procedural costs in case of a judgment. Although the case was closed due to becoming moot, the principle of cost allocation is addressed here.
This provision is cited in relation to the rule that costs are usually borne by the party whose actions caused the case to become moot, which is applied in the decision regarding the allocation of procedural costs.
This provision governs the award of party compensation, and its application is mentioned in the context of deciding whether to grant such compensation to the appellant.
These provisions are referenced in relation to the criteria for awarding party compensation, which is relevant for the dispositive order regarding no party compensation being granted.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-781/2020
Abschreibungsentscheid vom 25. März 2020
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverzögerung.
C-781/2020
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 17. September 2018 (C-1643/2016) hat das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 10. Februar 2016 erhobene Beschwerde dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 9 vornehme und anschliessend neu verfüge. In Erwägung 9 wurde die Vorinstanz insbesondere dazu angehalten, eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B. Am 11. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer per E-Mail erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend, da die IVSTA trotz Nachfrage seinerseits bis heute keinen Vorentscheid (gemeint: Vorbescheid) erlassen habe, obwohl ihr das Gutachten bereits seit 4 Monaten vorliege (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1]).
C. Der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 13. Februar 2020, die E-Mail-Beschwerde originalhandschriftlich zu unterzeichnen und zu retournieren (BVGer-act. 2), kam der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
17. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) nach (BVGer-act. 3).
D. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2020 beantragte die Vorinstanz, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit dem Erlass des Vorbescheids vom 14. Februar 2020 kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr vorliege (BVGer-act. 6).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.
1.2 Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 48).
1.2.1 Ziel der Rechtsverweigerungsbeziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., N 1 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.
1.2.2 Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer
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Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., N 24 f. zu Art. 46a). Ähnliches gilt auch dann, wenn die Sachverfügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen wird. In derartigen Fällen ist das Verfahren grundsätzlich wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben – es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfügung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (MÜLLER/BIERI, a.a.O., N 25 zu Art. 46a). Gegenstand des Verfahrens ist dabei einzig noch die Feststellung, ob eine Rechtsverzögerung vorlag oder nicht, so dass über die Beschwerde nur dann einlässlich zu befinden ist, wenn ein ausreichendes, aktuelles Feststellungsinteresse des Beschwerdeführenden gegeben ist.
1.2.3 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kommt der Raschheit der Entscheidung hohe Bedeutung zu (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 61 Bst. a ATSG). Dabei steht im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz (SVR 2007 IV Nr. 44
S. 144, Urteil des ehemaligen EVG [heute Bundesgericht] I 946/05 vom
11. Mai 2007 E. 5). Es darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/200).
1.2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung gestützt auf das eingeholte Gutachten am 14. Februar 2020 einen Vorbescheid erlassen (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 193). Zudem ist die Vorinstanz seit Erhalt des Rückweisungsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. September 2018 nie während längerer Zeit untätig geblieben: Nachdem die Vorinstanz das Rückweisungsurteil am 1. Oktober 2018 erhalten
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hatte (vgl. Empfangsbestätigung der Vorinstanz, BVGer-act. 32 im Beschwerdeverfahren C-1643/2016), teilte der Beschwerdeführer ihr am
18. Oktober 2018 telefonisch mit, dass er zurzeit ausser Stande sei, in die Schweiz zu reisen, da bei ihm eine Lebertransplantation imminent sei (act. 125). Am 19. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass man abwarten werde, bis er bzw. ein Arzt bestätige, dass er ohne gesundheitliche Gefährdung in die Schweiz reisen könne (act. 126). Am 12. Dezember 2018 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail um Bekanntgabe eines Arztes, welcher Angaben zur Reisefähigkeit machen könne im Hinblick auf das Aufgebot zur polydisziplinären medizinischen Abklärung in der Schweiz (act. 131). Der Beschwerdeführer gab daraufhin gleichentags an, es sei für ihn aufgrund der am
26. Oktober 2018 erfolgten Lebertransplantation noch etwas schwierig zu reisen. Zudem werde er vom 27. Dezember 2018 bis voraussichtlich
27. Januar 2019 in Rehabilitationsbehandlung sein (act. 132). Am 13. Dezember 2018 ersuchte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer angegebenen behandelnden Arzt um eine Prognose dazu, ab wann es dem Beschwerdeführer möglich sei, in die Schweiz zu reisen (act. 133). Auf Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2019, ein Begutachtungstermin im Februar würde ihm gut passen (act. 135), hielt die Vorinstanz am
31. Januar 2019 fest, dass noch keine Angaben des behandelnden Arztes zur Reisefähigkeit des Beschwerdeführers eingegangen seien. Die Aufforderung zur polydisziplinären Begutachtung erfolge, sobald konkretere medizinische Details vorlägen (act. 135). Am 14. Februar 2019 gelangte die Vorinstanz betreffend die Frage der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers an ihren internen Regionalen Ärztlichen Dienst Rhône (act. 141). Dieser kam in Würdigung der medizinischen Akten am 11. April 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer reisefähig sei (act. 142). Am 15. April 2019 erfolgte seitens der Vorinstanz die Anmeldung des Gutachtensauftrags bei der Zuweisungsstelle SuisseMED@P (vgl. act. 143), wobei der Auftrag der Gutachterstelle B._______AG in (…) zugeteilt wurde (act. 145). Am
16. April 2019 beauftragte die Vorinstanz die B._______AG mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (act. 144). Die am
21. April 2019 erfolgte Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens (vgl. act. 149) beantwortete die Vorinstanz am 23. April 2019, wobei sie den Beschwerdeführer darüber informierte, dass zwischen Aufgebot und Untersuchungstermin eine Frist von acht Wochen vorgesehen sei. Zudem teilte sie ihm mit, dass das Gutachten nach Eingang von ihrem medizinischen Dienst noch gewürdigt werden müsse, sodass ein Fallabschluss erst im Verlauf des Jahres 2020 zu erwarten sei (act. 148).
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Nachdem die von der Gutachterstelle vorgeschlagenen Begutachtungstermine für den Juni und Juli 2019 festgelegt werden konnten (vgl. act. 152 - 154), forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. bzw. 20. Mai 2019 auf, sich zu den entsprechenden Daten zur Begutachtung bei der B._______ AG einzufinden (act. 155; act. 167). Die Begutachtung erfolgte planungsgemäss im Zeitraum vom 24. Juni bis 1. Juli 2019. Am 1. November 2019, d.h. rund vier Monate später, erstattete die B._______AG das polydisziplinäre Gutachten (act. 187). Am 11. November 2019 legte die Vorinstanz das Gutachten ihrem internen medizinisch-juristischen Dienst zur Beurteilung vor (act. 188). Die entsprechende Stellungnahme erfolgte am 10. Januar 2020 (act. 189). Am 11. Februar 2020 nahm die Vorinstanz die Bemessung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers vor (act. 191). Schliesslich erfolgte am 14. Februar 2020, und damit drei Tage nach Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde, der Erlass des Vorbescheids (act. 193).
1.2.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die an sich relativ lange Zeitdauer seit Erhalt des Rückweisungsurteils vom 17. September 2018 bis zur Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. zum Erlass des Vorbescheids (rund 17 Monate) in keiner Weise auf ein Untätigbleiben der Vorinstanz zurückzuführen ist, sondern sich zum einen durch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bzw. die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen (insbesondere zur Reisefähigkeit) und zum anderen durch die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz (Zuweisung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip, Einräumung von Mitwirkungsrechten, vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9) begründet. Die Vorinstanz hat sämtliche ihr im Rahmen der Untersuchungspflicht obliegenden Aufgaben und Abklärungen zeitnah wahrgenommen und zudem den Beschwerdeführer auf dessen Anfragen jeweils unmittelbar und einlässlich über den Stand des Verfahrens sowie ihr weiteres Vorgehen informiert. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz in keiner Weise ein rechtsverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden. Ein – trotz Ergehens des Vorbescheids vom 14. Februar 2020 – schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich zu verneinen. Es liegt nun am Beschwerdeführer, sich umgehend zum Vorbescheid zu äussern, damit die Vorinstanz baldmöglichst eine Verfügung erlassen kann.
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2. Im Ergebnis ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgrund des während ihrer Rechtshängigkeit durch die Vorinstanz erlassenen Vorbescheids vom 14. Februar 2020 und des mangelnden schutzwürdigen, aktuellen und praktischen Interesses des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit durch den Erlass des Vorbescheids zu vertreten. Ihr sind als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
3.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13.3.2020 zur Kenntnisnahme)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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