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C-778/2019 • BVGer C-778/2019 KI-generiert

Disability Insurance Complaint Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit

Geschäftsnummer C-778/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint against an order from the disability insurance office requiring a medical evaluation in Switzerland. The court determined that it lacked jurisdiction because the complainant failed to pay the required cost deposit within the set deadline. Consequently, the court did not rule on the substance of the complaint, but waived the court costs due to the specific circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 69 Abs. 1bis i.V.m, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Disability Insurance Complaint Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit: The court determined that it lacked jurisdiction because the complainant failed to pay the required cost deposit within the set deadline. Consequently, the court did not rule on the substance of the complaint, but waived the court costs due to the specific circumstances of the case.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Invaliditätsversicherung sachliche Unzuständigkeit Auszahlung der Versicherungsleistung Zahlungsfrist Einstellung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
Art. 69 Abs. 1bis i.V.m
Art. 63 Abs. 4 VwVG
2 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
Used to not enter into the appeal because the advance payment for costs was not paid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal because the advance payment for costs was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to not impose any procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-778/2019

U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz;

Zwischenverfügung der ZAS vom 23. Januar 2019.

C-778/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die 1960 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 12. April, 11. Juli, 9. August sowie 3. September 2018 über die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz informierte (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass die Versicherte mit Schreiben vom 1. November 2018 aufgefordert wurde, eine allfällige Reisunfähigkeit nachzuweisen oder die Teilnahme an einer Begutachtung in der Schweiz zu bestätigen (Beilage 1 zu BVGeract. 1),

dass die Versicherte im Antwortschreiben vom 1. Dezember 2018 geltend machte, nicht reisen zu können (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz am 23. Januar 2019 die Durchführung einer Begutachtung in der Schweiz in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie verfügte (Beilage 1 zu BVGer-act. 1),

dass die Versicherte gegen diese Verfügung am 10. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. März 2019

C-778/2019

aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 1. März 2019 zugestellt wurde (BVGer-act. 3) und der letzte Tag der gesetzten Frist damit Montag

1. April 2019 war,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-778/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein David Schneeberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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