Court Denies Correction of Judgment Reducing Debt Due to Excluded Administrative Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to correct a previous judgment, which had reduced a debt owed by a party. The requesting party argued that the judgment incorrectly calculated the debt by excluding administrative costs, leading to an incorrect amount for the lifting of legal opposition. The court found that the administrative costs were not yet due at the time of the original debt collection proceedings and therefore were not part of the opposition that needed to be lifted, concluding that the original judgment was not in error.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG, Art. 69 i.V.m, Art. 42 BGG, Art. 48 VGG, Art. 129 BGG, Art. 64 Abs. 2 VwVG; Court Denies Correction of Judgment Reducing Debt Due to Excluded Administrative Costs: The requesting party argued that the judgment incorrectly calculated the debt by excluding administrative costs, leading to an incorrect amount for the lifting of legal opposition. The court found that the administrative costs were not yet due at the time of the original debt collection proceedings and therefore were not part of the opposition that needed to be lifted, concluding that the original judgment was not in error.
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KI-generiertThis provision governs the explanation or correction of decisions of the Federal Administrative Court, and stipulates that Article 129 of the Federal Code of Civil Procedure (BGG) is to be applied accordingly.
This provision allows the Federal Court to clarify or correct a decision of the Federal Administrative Court if the operative part is unclear, incomplete, ambiguous, contradicts the grounds, or contains clerical or calculation errors.
This provision exempts the applicant from procedural costs in the present proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III C-7777/2009 {T 0/2}
Urteil vom 20. Januar 2010
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Gesuchstellerin.
Gegenstand Gesuch um Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-8161/2008 vom 16.
November 2009.
C-7777/2009
Sachverhalt:
A. Mit Urteil C-8161/2008 vom 16. November 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von S._______ vom 17. Dezember 2008 (Beschwerdeführer) teilweise gut (Dispositivziffer 1). Es änderte die Dispositivziffer 3 der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rotkreuz, (Vorinstanz) vom 18. November 2008 dahingehend, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 8'041.- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 10. Juni 2008 zu bezahlen. In diesem Umfang wird gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2081849 des Betreibungsamtes (Ort) aufgehoben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt (Dispositivziffer 2). Dem Beschwerdeführer wurden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt, mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet und ihm der Saldobetrag von Fr. 250.- zurückerstattet (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 4).
B.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 ersucht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Gesuchstellerin) um Berichtigung des Urteils vom 16. November 2009 dahingehend, als in Dispositivziffer 2 des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 8'566.- zu beseitigen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder
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Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält,
2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in Erwägung 3.7 des erwähnten Urteils die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- als Rechtens befunden, diese Forderung indes irrtümlich nicht zu den in Erwägung 4.1 dieses Urteils ebenfalls anerkannten Forderungen von insgesamt Fr. 8'041.- hinzugerechnet. Somit würde sich die Gesamtforderung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 8'566.- belaufen. Daher sei der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 8'566.- zuzüglich Verzugszins, und nicht wie in Erwägung 4.1 in fine aufgeführt von Fr. 8'041.- zuzüglich Verzugszins, aufzuheben.
3.
3.1 Wie im Urteil aufgeführt (vgl. Sachverhalt Bst. B und C) hatte die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 18. November 2008 (Dispositivziffer 3) dem Beschwerdeführer eine fällige Forderung von insgesamt Fr. 15'231 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 14'981.- seit dem 10. Juni 2008 in Rechnung gestellt. Diese Forderung liess die Vorinstanz am 17. Juni 2008 beim Betreibungsamt (Ort) in Betreibung setzen. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes (Ort) vom
18. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 Rechtsvorschlag. Diesen hob die Gesuchstellerin in ihrer besagten Verfügung (Dispositivziffer 6) im Umfang von Fr. 15'231.- zuzüglich 5 % Sollzinsen auf.
3.2 Mit dem erwähnten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Forderung der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 8'041 zuzüglich Zins von
5 % herabgesetzt. Dies hatte – wie in Erwägung 4.1 in fine erwähnt – zur Folge, dass der erhobene Rechtsvorschlag auch nur im Umfang von Fr. 8'041.- zuzüglich 5 % Verzugszins aufzuheben war. Hingegen waren die Kosten der vorinstanzlichen Verfügung von insgesamt Fr. 525.- (vgl. Dispositivziffer 7), welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, im Zeitpunkt des Urteils noch nicht fällig. Daher bildeteten sie denn auch nicht Gegenstand der erwähnten (früher erfolgten) Betreibung, weshalb diesbezüglich auch kein Rechtsvor-
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schlag erhoben wurde, der vorliegend zu beseitigen gewesen wäre (Art. 69 i.V.m. Art. 74 und Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchkG] SR 281.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_315/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und 4.1.2).
4. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2009 steht daher bezüglich Dispositivziffer 2 mit den Erwägungen 3.7 sowie
4.1 weder in Widerspruch, noch liegt ein Redaktions- Rechnungsoder Kanzleifehler vor. Das Gesuch erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Für das vorliegende Verfahren sind der Gesuchstellerin gemäss Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Mitteilung geht an:
- _______, vertreten durch _______ (Einschreiben, zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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