Pension Office Reconsideration Request Dismissed as Improper Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court did not rule on an appeal concerning old-age pension benefits because the appellant's initial submission was clarified as a request for reconsideration, not a formal appeal. The court had previously requested the appellant clarify their intent and provide grounds for an appeal, but the appellant confirmed they were seeking a review and exception from the pension office, not initiating an appeal. Consequently, the court dismissed the case for lack of a clear appeal intent, as per procedural rules requiring explicit grounds and a desire to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Pension Office Reconsideration Request Dismissed as Improper Appeal: The court had previously requested the appellant clarify their intent and provide grounds for an appeal, but the appellant confirmed they were seeking a review and exception from the pension office, not initiating an appeal. Consequently, the court dismissed the case for lack of a clear appeal intent, as per procedural rules requiring explicit grounds and a desire to appeal.
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KI-generiertBasis for not entering into the appeal due to the lack of a declared will to appeal and the failure to rectify deficiencies within the set deadline.
Provides that the proceedings are free of charge for the parties, therefore no court costs are to be levied.
Determines that no party compensation is to be awarded due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7733/2024
Urteil vom 28. Februar 2025
Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien A._______, (Slowakei),
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Altersrente, Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024.
C-7733/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 die Einsprache von A._______ abgewiesen, einen Altersrentenanspruch mangels Erreichens der Mindestbeitragsdauer verneint und die Verfügung vom 10. Juli 2024 bestätigt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3), dass A._______ die SAK mit Eingabe vom 11. November 2024 (Postaufgabe: 16. November 2024) ersucht hat, ihren Fall «unter Berücksichtigung individueller und menschlicher Aspekte zu prüfen», und «aus menschlicher Sicht» eine Ausnahme beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die SAK die Eingabe vom 11. November 2024 am 4. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2024 aufgefordert hat, innerhalb von fünf Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob sie mit ihrer Eingabe vom
11. November 2024 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht habe erheben wollen (BVGer-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2024 weiter ausgeführt hat, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist auf die Eingabe vom 11. November 2024 ohne Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),
dass A._______ die Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2024 am
19. Dezember 2024 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 5), dass beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2024 eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Verfügung vom 22. Januar 2025 das rechtliche Gehör gewährt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Frage des rechtzeitigen Einreichens einer Beschwerdeverbesserung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 6), dass A._______ mit Eingabe an die SAK (Postaufgabe: 3. Februar 2025) klargestellt hat, ihr Schreiben vom 11. November 2024 an die SAK sei nicht als formelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu betrachten,
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sie habe lediglich die SAK um eine erneute Überprüfung ihres Falles unter Berücksichtigung der individuellen und menschlichen Aspekte ihrer Situation sowie um eine Ausnahme bitten wollen (BVGer-act. 8), dass die SAK die Eingabe von A._______ mit Schreiben vom 19. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet hat (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der SAK vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungsund vorbehaltlos erhoben werden muss,
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass A._______ innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht und namentlich keinen Beschwerdewillen erklärt hat, dass A._______ mit Eingabe an die SAK (Postaufgabe: 3. Februar 2025) klargestellt hat, sie habe mit ihrem Schreiben vom 11. November 2024 keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben wollen, sondern um eine erneute Überprüfung durch die SAK unter Berücksichtigung der individuellen und menschlichen Aspekte ihrer Situation sowie um eine Ausnahme gebeten,
dass mangels eines erklärten Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingabe vom 11. November 2024 nicht einzutreten ist
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(Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4), dass die SAK auf die in der Eingabe vom 11. November 2024 gestellten Fragen von A._______ hinzuweisen ist («Unter welchen Bedingungen könnte ich eine Rente von Ihnen erhalten? Verstehe ich richtig, dass ich Anspruch darauf hätte, wenn ich noch drei weitere Monate arbeiten würde?»), für die A._______ die Vorinstanz um eine Antwort bittet, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe vom 11. November 2024 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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