Federal Supreme Court Costs Decision: Claimant Bears Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a cost decision following a prior ruling by the Federal Court. The Federal Supreme Court had overturned a Federal Administrative Court decision that awarded benefits for structural modifications to a claimant, remanding the case to determine costs. The Federal Administrative Court, bound by the Federal Supreme Court's decision, ruled that the claimant, who ultimately lost their case, must bear the procedural costs of CHF 800 from their advance payment and is not entitled to any party compensation. The court also determined that no costs or compensation would be awarded for this current cost decision itself.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfahrenskosten | Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Neuverlegung der Verfahrenskosten nach Urteil BGer 8C_453/2024 vom 15. September 2025
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KI-generiertEstablishes that court proceedings before the Federal Administrative Court in disputes concerning the granting or refusal of disability insurance benefits are subject to costs.
Determines that court costs are generally to be borne by the losing party.
Allows the court to award compensation for necessary and proportionate high costs incurred by a party that is wholly or partially successful.
States that no costs are to be levied for the decision on costs.
Specifies that the prevailing party in the previous proceedings does not have a claim for party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7634/2025
Urteil vom 4. November 2025
Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2024 vom 15. September 2025.
C-7634/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. September 2020 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend die baulichen Massnahmen an seinem Haus abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5236/2020 mit Urteil vom 13. Juni 2024 die Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Vorinstanz anwies, die Kosten für die baulichen Massnahmen dem Beschwerdeführer zu vergüten,
dass es des Weiteren keine Verfahrenskosten erhob und dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'703.73 zusprach,
dass die Vorinstanz gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_453/2024 vom 15. September 2025 die Beschwerde guthiess, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 aufhob und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2020 bestätigte, dass es zudem die Sache zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1), dass demzufolge über die Kostenverlegung im Verfahren C-5236/2020 neu zu befinden ist,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,
dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-5236/2020 auf Fr. 800.– festzusetzen, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind,
C-7634/2025
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im Verfahren C-5236/2020 dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-7634/2025
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-5236/2020 in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
2. Im Verfahren C-5236/2020 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-7634/2025
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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