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C-7493/2010 • BVGer C-7493/2010 KI-generiert

Employer's Retroactive Pension Contributions Not Time-Barred Upon Compulsory Enrollment

Geschäftsnummer C-7493/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An employer was retroactively compelled to join a pension fund and was assessed fees. The employer appealed, arguing that contributions from more than ten years prior were time-barred. The court upheld the compulsory enrollment, reasoning that under established case law, the statute of limitations for contributions in cases of compulsory enrollment begins only upon the issuance of the enrollment order itself, as this order creates the legal relationship requiring the contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE; Employer's Retroactive Pension Contributions Not Time-Barred Upon Compulsory Enrollment: The employer appealed, arguing that contributions from more than ten years prior were time-barred. The court upheld the compulsory enrollment, reasoning that under established case law, the statute of limitations for contributions in cases of compulsory enrollment begins only upon the issuance of the enrollment order itself, as this order creates the legal relationship requiring the contributions.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge rückwirkende Ergänzungsleistungen Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen Verjährungsfrist nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtung Erwerbstätigkeit im Rentenalter Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG Zwangsanschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the procedural costs on the losing party.

Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Used to determine the procedural costs and to offset them against the advance payment made by the appellant.

Art. 7 VGKE

Used to deny party compensation because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­7493/2010

Urteil vom 13. Dezember 2011

Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Michael Müller.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. Peter Lutz, Rechtsanwalt, Staiger, Schwald & Partner AG, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Vorinstanz.

Gegenstand BVG Zwangsanschluss.

C­7493/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz (im Folgenden: Vorinstanz), mit Verfügung vom 24. September 2010 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 1985 zwangsweise angeschlossen, ihm Verfügungskosten und Gebühren in Höhe von total Fr. 825.­ auferlegt sowie die Kostenpflicht für die rückwirkende Rechnungsstellung festgestellt und ihn zudem aufgefordert hat, alle Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen zu melden, dass die Vorinstanz zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Januar 1985 dem BVG­Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet und innert der ihm mit Schreiben vom 12. Juli 2010 gesetzten Frist keinen Nachweis des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung erbracht, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 20. Oktober 2010 unter Kosten­ und Entschädigungsfolge beantragt, es sei Ziff. 1 der Anschlussverfügung vom 24. September 2010 dahingehend abzuändern, dass er der Stiftung Auffangeinrichtung rückwirkend per 24. September 2000 angeschlossen werde,

dass er zur Begründung dieses Antrages im Wesentlichen festhält, rückwirkend könnten nach seiner Meinung nur diejenigen Beiträge gefordert werden, die im Zeitpunkt der Verfügung des Zwangsanschlusses nicht älter als 10 Jahre seien, wohingegen alle früheren Beiträge absolut verjährt seien, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010 erweise sich angesichts der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährungsfrist für Beiträge zurückliegender Jahre bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung als rechtens, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. Dezember 2010 unverändert an seinen Rechtsbegehren festhält, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik an ihren in der Vernehmlassung vom

18. November 2010 gestellten Anträgen und Ausführungen festhält,

C­7493/2010

dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.­ am

28. Oktober 2011 geleistet hat,

dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) richtet,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Zwangsanschlussverfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. auch Art.

54 Abs. 4 und Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht,

dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2010 einzutreten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verjährungsfrist für die Beiträge zurückliegender Jahre bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11 Abs. 5 bzw. – nach Inkrafttreten der 1. BVG­Revision – Abs. 6 BVG mit Erlass der Anschlussverfügung zu laufen beginnt, was mit deren konstitutiver Wirkung begründet wird, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind (Urteil 9C_655/2008 vom 2. September 2009, E. 4.5, vgl. auch BGE 136 V 73, E. 3.2.1), dass sich die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010 demnach als rechtens erweist,

dass die auf insgesamt Fr. 800.­ zu bestimmenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C­7493/2010

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE; BGE 126 V 143 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.­ festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref­Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Michael Müller

C­7493/2010

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Dezember 2011