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C-7475/2018 • BVGer C-7475/2018 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit

Geschäftsnummer C-7475/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to hear an appeal concerning a denial of disability insurance reintegration measures because the appellant failed to pay a required cost deposit. The court reasoned that as per administrative court law, failure to pay the advance payment, after being warned of the consequences, leads to the non-admission of the appeal. However, the court waived the cost of proceedings, deeming it disproportionate to impose them on the appellant given the circumstances, and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 6 Bst. b VGKE; Disability Insurance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit: The court reasoned that as per administrative court law, failure to pay the advance payment, after being warned of the consequences, leads to the non-admission of the appeal. However, the court waived the cost of proceedings, deeming it disproportionate to impose them on the appellant given the circumstances, and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Verwaltungskosten Kostenvergütung im Versicherungsrecht Sistierung der Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 Bst
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
The appeal was declared inadmissible because the cost deposit was not paid within the set deadline.
Art. 6 Bst. b VGKE
No court costs were levied due to disproportionate imposition on the party.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal was declared inadmissible because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

No court costs were levied due to disproportionate imposition on the party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7475/2018

Urteil vom 10. Juli 2019

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Deutschland), handelnd durch B._______ und C._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel, Verfügung vom 15. November 2018.

C-7475/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 15. November 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie den Anspruch von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auf Eingliederungsmassnahmen nach dem Verlassen der Schweiz am 30. November 2016 verneint hat, dass die Versicherte hiergegen, handelnd durch ihre Eltern, hiergegen bei der IVSTA mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 hat "Wiederspruch" einlegen lassen,

dass die IVSTA diese Eingabe mit Schreiben vom 13. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt hat, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 am 24. Mai 2019 zugestellt worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

C-7475/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-7475/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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