Distributor Withdraws Appeal Against Regulatory Agency Warning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA distributor appealed a regulatory agency's decision that concerned a warning published on the agency's website regarding a product. After the agency issued preliminary decisions and the distributor responded, the agency issued a final decision that dismissed the distributor's requests to remove or alter the warning and imposed a fee. The distributor then appealed this decision to the federal administrative court, seeking the removal of the warning and annulment of the fee. However, the distributor subsequently withdrew the appeal. The court therefore closed the proceedings due to withdrawal, ordered the distributor to pay a portion of the costs incurred, and refunded the remainder of the deposit, as no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25a VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 5 Satz, Art. 6 Bst, Art. 5 VGKE; Distributor Withdraws Appeal Against Regulatory Agency Warning: After the agency issued preliminary decisions and the distributor responded, the agency issued a final decision that dismissed the distributor's requests to remove or alter the warning and imposed a fee. The distributor then appealed this decision to the federal administrative court, seeking the removal of the warning and annulment of the fee. However, the distributor subsequently withdrew the appeal. The court therefore closed the proceedings due to withdrawal, ordered the distributor to pay a portion of the costs incurred, and refunded the remainder of the deposit, as no party compensation was awarded.
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KI-generiertUsed to declare the appeal proceedings closed due to withdrawal.
Establishes that the appeal proceedings before the Federal Administrative Court are generally subject to costs.
States that court costs are generally borne by the party whose conduct caused the matter to become moot.
Allows for the waiver or reduction of court costs if an appeal is settled without significant effort for the court due to withdrawal.
Requires the court to consider whether a party indemnity should be awarded in cases where the proceedings become moot, with Article 5 VGKE applying accordingly.
Used to determine that the opposing party, as a federal authority, is not entitled to a party indemnity.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7404/2024
Abschreibungsentscheid vom 14. Mai 2025
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______, vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand Heilmittelgesetz, Marktüberwachung, Verfügung der Swissmedic vom 24. Oktober 2024.
C-7404/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic oder Vorinstanz) am (…) auf seiner Webseite (www.swissmedic.ch) eine Warnung mit der Überschrift «Swissmedic warnt (…) "B._______" […]» publizierte (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 9. Januar 2025 [nachfolgend: Pag.] 101-104),
dass Swissmedic der A._______ (nachfolgend: Vertreiberin oder Beschwerdeführerin) mit Vorbescheid vom 10. April 2024 in Aussicht stellte, eine Verfügung zu erlassen, wonach festgestellt werde, dass es sich bei B._______ um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handle, das in der Schweiz über keine Zulassung verfüge (Dispositiv-Ziffer 1), dass B._______ in der Schweiz somit weder in Verkehr gebracht noch beworben werden dürfe (Dispositiv-Ziffer 2) und die Gebühr nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 3; [Pag. 141-167]), dass die Vertreiberin mit Schreiben vom 15. April 2024 (vorab per E-Mail) zum Vorbescheid Stellung nahm und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 25a VwVG (SR 172.021) betreffend die Publikation der Warnung (Pag. 169-173; vgl. auch Pag. 189-191) verlangte, dass Swissmedic der Vertreiberin am 30. April 2024 einen zweiten Vorbescheid zukommen liess, mit welchem sie die Vertreiberin um weitere Auskünfte ersuchte und ihr den Erlass einer Verfügung entsprechend dem ersten Vorbescheid in Aussicht stellte (Pag. 193-212), dass die Vertreiberin Swissmedic mit Schreiben vom 11. Juni 2024 eine Antwort auf die verlangten Auskünfte zukommen liess (Pag. 221-223), dass die Vertreiberin am 19. Juni 2024 zum zweiten Vorbescheid Stellung nahm und beantragte, die auf der Website von Swissmedic publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) (recte: […]) sei zu entfernen; eventualiter sei in der Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) (recte: […]) darauf hinzuweisen, dass keine originalen Produkte geprüft worden seien und dass es sich bei der originalen «B._______» (…) um ein kosmetisches Mittel handle, welches für die äussere Anwendung vorgesehen sei (Pag. 225-242),
dass Swissmedic am (…) auf ihrer Webseite (www.swissmedic.ch) einen Nachtrag mit der Überschrift «(…)» zu ihrer Warnung vom (…) publizierte (Pag. 243-246),
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dass Swissmedic mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (Pag. 265-275) das Verfahren abschloss und keine Massnahmen anordnete (Dispositiv-Ziffer 1) sowie auf den Antrag der Vertreiberin, Swissmedic habe zu bestätigen, keine Einwände gegen den Vertrieb des «originalen» B._______ zu haben und dass das «originale Produkt» aus Sicht der Swissmedic bei bestimmungsgemässem Gebrauch unbedenklich sei, mangels Zuständigkeit nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 2), zudem den Antrag auf Entfernung, Abänderung und Feststellung der Unrechtmässigkeit der Publikation von Swissmedic (vom […]: «Swissmedic warnt (…) «B._______» […]», mit dem Nachtrag vom […]) abwies (Dispositiv-Ziffer 3) und der Vertreiberin eine Gebühr von Fr. 3'600.– auferlegte (Dispositiv-Ziffer 4), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, mit Eingabe vom 25. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1):
1. Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung von Swissmedic vom 24. Oktober 2024 (Ref. Nr. […]) sei aufzuheben.
2. Die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) seien zu entfernen.
3. Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung von Swissmedic vom 24. Oktober 2024 (Ref. Nr. […]) betreffend die Verfahrensgebühren sei aufzuheben.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten von Swissmedic.
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen liess:
1. Der Antrag gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist vorsorglich anzuordnen bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache.
2. Eventualiter sei die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) vorsorglich mit der Formulierung gemäss Beilage 1 bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache zu ersetzen.
dass der mit Zwischenverfügung vom 28. November 2024 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 4. Dezember 2024 bei
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der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 2 [Dispositiv- Ziffern 1 und 2] und 5),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 die mit gleicher Zwischenverfügung vom 28. November 2024 (BVGer-act. 2 [Dispositiv- Ziffern 3]) eingeforderte Vollmacht sowie eine notariell beglaubigte Bestätigung der Zeichnungsberechtigung dem Gericht zukommen liess (BVGer-act. 6 inkl. Beilage),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 – nach erfolgter Vernehmlassung (BVGer-act. 8) – den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) der Vorinstanz während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu entfernen seien, abwies (Dispositiv-Ziffer 1), den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) vorsorglich mit der Formulierung gemäss Beilage 1 bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache zu ersetzen seien, abwies (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache schlug (Dispositiv-Ziffer 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache vom
23. April 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. Mai 2025 ihre Beschwerde vom 25. November 2024 vorbehaltlos zurückzog (BVGeract. 16),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG [SR 173.32]),
dass der Vorinstanz ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
12. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),
dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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