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C-74/2021 • BVGer C-74/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Filing with Wrong Authority

Geschäftsnummer C-74/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court administrative body dismissed an appeal challenging a preliminary decision to seize and destroy doping substances, and to impose a fee. The appellant submitted their response to the wrong authority, the administrative court, instead of the antidoping foundation. Because the response was not filed with the correct authority within the stipulated time frame, the court found that no appealable decision existed and therefore dismissed the case, remitting it to the original authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Dezember 2020

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Einreichungszeitpunkt Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Vorentscheid Subrogation des Gemeinwesens Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Applied to declare the appeal inadmissible because the matter was not subject to appeal before the Federal Administrative Court.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

Used to forward the case to the original authority for further action, as there was no appealable decision.

Art. 6 Bst. b VGKE

Applied to waive the imposition of procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Applied to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-74/2021

Urteil vom 24. März 2022

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Dezember 2020.

C-74/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (heute: Stiftung Swiss Sport Integrity [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 28. Dezember 2020 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitteilte, dass eine an sie adressierte Sendung (90 Tabletten B._______; Inhalt: C._______; Dosierung: 25 mg) am 27. November 2020 von der Zollstelle Zürich-Flughafen im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2 [BVGer-act. 1, Beilage]),

dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 25. Januar 2021 per Post oder Email an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen,

dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids in ihren Erwägungen auf Seite drei des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene

Sachverhalt nicht fristund formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und den ihr vorgeworfenen Sachverhalt bestritt sowie um Erlass der für die Einziehung und Vernichtung berechneten Gebühr von Fr. 400.- ersuchte (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-74/2021

dass es sich bei der Eingabe vom 7. Januar 2021 offensichtlich um eine fristund formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welche bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht) eingereicht wurde,

dass somit keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt,

dass aus diesen Gründen die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen sind und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

C-74/2021

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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