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C-7361/2018 • BVGer C-7361/2018 KI-generiert

Dismissal of Social Security Contribution Case Due to Lack of Swiss Address and Non-Compliance with Court Order

Geschäftsnummer C-7361/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court did not proceed with a complaint concerning social security contributions because the complainant failed to provide a valid Swiss contact address and did not adequately respond to a court order requesting clarification of their legal intentions within the stipulated timeframe. The court cited procedural rules requiring a Swiss address for parties and the consequences of failing to meet court-ordered deadlines, leading to the dismissal of the case without costs or compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Dismissal of Social Security Contribution Case Due to Lack of Swiss Address and Non-Compliance with Court Order: The court cited procedural rules requiring a Swiss address for parties and the consequences of failing to meet court-ordered deadlines, leading to the dismissal of the case without costs or compensation.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge administrative Entlassung Sozialversicherungsverfahren Verwaltungskostenbeitrag prozessleitende Verfügungen ausstehende Vorsorgebeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Used as a basis for not entering a judgment on the appeal because the appellant failed to improve their appeal within the set deadline.

Art. 23 Abs. 1 let. b and Abs. 2 VGG

Cited in conjunction with Art. 85bis Abs. 3 AHVG for not entering a judgment on the appeal in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 2 AVHG

Stated that the proceedings are free of charge, therefore no court costs are to be levied.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited to state that no party compensation is to be awarded to the successful lower instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7361/2018

Urteil vom 19. Februar 2019

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien A._______, (Sri Lanka), Zustelladresse:

c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rückvergütung Beiträge;

Einspracheentscheid der SAK vom 30. November 2018.

C-7361/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Entscheid vom 30. November 2018 die Einsprache von A._______ vom 30. Juli 2018 gutgeheissen und eine neue Verfügung betreffend die dem Beschwerdeführer effektiv zurückzuvergütenden AHV- Beiträge erlassen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1, Beilage), dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid eingereicht hat (B-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2019 eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab (B-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung den Beschwerdewillen kundzutun und allfällige Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 4),

dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Februar 2019 gemäss Rückschein der Post (B-act. 5) am 6. Februar 2019 zugestellt worden ist und die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 11. Februar 2019 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG),

C-7361/2018

dass sich die vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustelladressatin am

12. Februar 2019 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht meldete, und nach dem weiteren Vorgehen erkundigte,

dass demzufolge der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs.

3 AHVG nicht einzutreten ist,

dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7361/2018

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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