Same-Sex Partner Denied Survivor's Pension Under Swiss Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA German citizen, who had paid contributions to Swiss social security during his employment there, sought a survivor's pension after his same-sex partner, with whom he had a registered partnership and lived in a shared household, passed away. The court upheld the denial of the pension, reasoning that Swiss law, specifically the Old Age and Survivors' Insurance Act, grants survivor pensions to surviving partners only if they have dependent children or meet specific age and duration of marriage requirements, which did not apply in this case. The court found no legal basis to equate the survivor's pension entitlement for same-sex partners with that for surviving spouses without children, and dismissed the argument that the differing requirements violated equality principles, as statutory law takes precedence.
Legislator-Regeste
AmtlichAlters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Witwerrente (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019)
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in a single-judge proceeding because it was manifestly unfounded.
States that the appeal proceedings are free of charge for the parties.
Used to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-734/2019
Urteil vom 15. Mai 2019
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Witwerrente (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019).
C-734/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (…) 1965 geborene und in seinem Heimatland wohnhafte deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) von 2005 bis 2015 in der Schweiz erwerbstätig war und während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 5 und 7, S. 2),
dass der Versicherte und sein Partner am 28. Dezember 2013 beim Standesamt (…)/DE eine Lebenspartnerschaft begründeten (act. 4, S. 1), dass der Lebenspartner des Versicherten infolge schwerer Krankheit am
27. August 2018 verstarb (act. 1 f., act. 10, act. 11, S. 2), dass der Versicherte mit dem an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) weitergeleiteten Schreiben vom
6. September 2018 die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente beantragte (act. 2),
dass die SAK nach Überprüfung des Rentenanspruchs das entsprechende Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 ablehnte (act. 8),
dass die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. November 2018 mit Einspracheentscheid der SAK vom 14. Januar 2019 abgewiesen wurde (act. 11-12),
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente beantragt hat,
dass er als Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe seinen verstorbenen Lebenspartner, mit welchem er seit 1993 nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und welcher in der Partnerschaft vereinbarungsgemäss die Versorgerrolle übernommen habe, nach dessen Erkrankung im Sommer 2015 bis zu dessen Tod am 27. August 2018 vollzeitlich betreut und gepflegt,
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dass er zudem geltend macht, es widerspreche dem Gleichstellungsgrundsatz, dass Witwen auch ohne Kinder Anspruch auf eine Witwenrente hätten, während ein Rentenanspruch bei Witwern nur bestehe, solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden seien (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
14. Januar 2019 beantragt hat (BVGer act. 2), dass – nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht und damit implizit darauf verzichtet hatte, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern – der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2019 abgeschlossen wurde (BVGeract. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]),
dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Februar 2019 einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass betreffend den Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland sowie als Hinterbliebener eines deutschen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung gelangen, wobei sich der Anspruch auf Leistungen der AHV auch nach Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; betreffend den Anspruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteile des BVGer C-2986/2017 vom 27. Juli 2018 E. 3; C-114/2016 vom 19. Juni 2017 S. 3; C-11/2014 vom
31. März 2015 E. 2.4 f.),
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dass eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt wird (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]),
dass gemäss Art. 13a ATSG eine eingetragene Partnerschaft, solange sie dauert, im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt ist (Abs. 1) und dass im Sterbensfall einer Partnerin oder eines Partners die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt ist (Abs. 2), dass Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG), wobei unter gewissen Bedingungen Kinder des verstorbenen Ehegatten sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind, dass Witwen überdies Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG), dass der Anspruch auf Witwenoder Witwerrente mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers erlischt (Art. 23 Abs.
4 AHVG) und zudem der Anspruch auf Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, dass der Beschwerdeführer als überlebender Partner einer eingetragenen Partnerschaft einem Witwer gleichgestellt ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis) unstreitig keine minderjährigen Kinder oder Pflegekinder hat, dass er folglich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt, dass sich mangels gesetzlicher Grundlage auch aus dem Umstand, dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers während Jahren die Versorgerrolle übernommen hatte, kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers begründen lässt,
dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV),
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dass Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung zukommt und nur zusammen mit konventionsgeschützten Ansprüchen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.1 f., bestätigt mit Urteil des BGer 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2), dass sich nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) aus Art. 8 EMRK keine Pflicht der Mitgliedstaaten ableiten lässt, bestimmte Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, und somit auch keinen (direkten) Anspruch des überlebenden Ehemannes auf eine Witwerrente der AHV begründet (vgl. Urteile 9C_617/2011 E. 3.3 und 9C_499/2017 E. 3.2.1.2),
dass der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für Witwenund Witwerrente explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen hat, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt (vgl. Urteil 9C_617/2011 E. 3.5),
dass Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden kann und folglich Bundesgesetze auch angewendet werden müssten, wenn sie verfassungswidrig wären (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.2; 136 II 120 E. 3.5.1), dass gemäss Bundesgericht angesichts des klaren Wortlauts der betreffenden Norm und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenund Witwerrenten massgebend sind (vgl. Urteil des BGer 9C_521/2008 vom 5. Oktober 2009 E. 6.2),
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente zu Recht abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, welcher 4 Jahre und 8 Monate in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, zudem übersieht, dass auch eine überlebende kinderlose Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft, welche wie vorliegend nicht mindestens 5 Jahre gedauert hat, bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Witwenrente) hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13a ATSG), dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-734/2019
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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