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C-733/2019 • BVGer C-733/2019 KI-generiert

Melanotan II Seizure Appeal Dismissed for Non-Payment

Geschäftsnummer C-733/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the seizure and ordered destruction of two ampoules of Melanotan II, a prescription drug prohibited for use in Switzerland. The appellant failed to pay the required cost deposit for the appeal proceedings, leading the court to not enter into the merits of the case. Consequently, no court costs were levied against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Melanotan II Seizure Appeal Dismissed for Non-Payment: The appellant failed to pay the required cost deposit for the appeal proceedings, leading the court to not enter into the merits of the case. Consequently, no court costs were levied against the appellant.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Reihenfolge der Pfändung Zahlungsbefehl Verjährung Leitverfahren Pfändung von Guthaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal was not admitted because the cost advance was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

The court decided not to levy any procedural costs because the circumstances justified it.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-733/2019

Urteil vom 29. März 2019

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Einfuhr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln, Verfügung Swissmedic vom 17. Januar 2019.

C-733/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut mit Verfügung vom

17. Januar 2019 die Vernichtung einer an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gerichtete Sendung mit 2 Ampullen Melanotan II 10mg, welche vom Zollinspektorat Zürich-Mülligen an der Grenze zurückbehalten wurde, anordnete, und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.- auferlegte (BVGer act. 1/1), dies mit der Begründung, bei der zurückbehaltenen Ware handle es sich um ein verschreibungspflichtiges verwendungsfertiges Arzneimittel, dessen Verwendung in der Schweiz verboten sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Swissmedic eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 (BVGer act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 18. März 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2019 eröffnet wurde (vgl. Rückschein, BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-733/2019

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art.

6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. Z […];Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

C-733/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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