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C-7302/2024 • BVGer C-7302/2024 KI-generiert

Occupational Pension Contributions: Appeal Withdrawn, Costs Waived

Geschäftsnummer C-7302/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning occupational pension contributions after the appellant withdrew their case. The court reasoned that withdrawal renders the proceedings moot, and according to the relevant regulations, no court costs are to be levied when a case is resolved without significant judicial effort through withdrawal. Consequently, the initial advance payment made by the appellant is to be refunded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Beiträge und Aufhebung des Rechtsvorschlags, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 5. November 2024

Schlagwörter

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Beiträge zur beruflichen Vorsorge Kostenvorschussleistung Beitragsrückerstattung Verwaltungskostenbeitrag Vorbezug Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 15 i.V.m
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Art. 5 VGKE
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Art. 7 Abs. 3 VGKE
5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Used to declare the appeal discontinued due to withdrawal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to declare the appeal discontinued due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for the waiver of costs when an appeal is resolved without significant court effort due to withdrawal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7302/2024

Abschreibungsentscheid vom 26. März 2025

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Mattia Fronzaroli, Zwicky & Partner Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beiträge und Aufhebung des Rechtsvorschlags, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 5. November 2024.

C-7302/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. November 2024 die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Zahlung von Fr. 1'125.70 zuzüglich Verzugszins und Mahngebühren verpflichtet sowie den diesbezüglichen Rechtsvorschlag aufgehoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

14. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass der mit Zwischenverfügung vom 25. November 2024 bis 23. Dezember 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 20. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 4, 8), dass die Beschwerde vom 14. November 2024 mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2025 an die Vorinstanz weitergeleitet und gleichzeitig eine Frist bis 5. Februar 2025 zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt worden ist (BVGer-act. 9),

dass die Vernehmlassung der Vorinstanz am 31. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 13) und der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom

3. Februar 2025 weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2025 die Beschwerde vom 14. November 2024 zurückgezogen hat (BVGeract. 15),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-7302/2024

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-7302/2024

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-7302/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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