Swissmedic: Appeal Against Undeclared Medicines Fee Dismissed for Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against an order to return undeclared medicines and a fee imposed by the Swiss Agency for Therapeutic Products. The court found that it had jurisdiction but, as the appellant failed to pay the requested advance on costs within the deadline, the appeal was not admitted according to the rules of procedure.
Legislator-Regeste
AmtlichMarktüberwachung | Heilmittelrecht, Eintretensvoraussetzungen, Einfuhr von Arzneimitteln/Gebührenauflage (Verfügung vom 20. November 2017)
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid in due time.
Used to not levy any procedural costs.
Used to not grant any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7251/2017
Urteil vom 21. Februar 2018
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.
Gegenstand Heilmittelrecht, Eintretensvoraussetzungen, Einfuhr von Arzneimitteln/Gebührenauflage, (Verfügung vom 20. November 2017).
C-7251/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. November 2017 die Rücksendung an den Absender der in der Schweiz nicht zugelassenen und deshalb vom Zollinspektorat X._______ zurückgehaltenen Arzneimittel B._______ mg (…), C._______ (…), D._______ mg (…) sowie E._______ (…) verfügt und A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (vgl. BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]),
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 84 Abs. 1 HMG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes Bestimmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 aufgefordert wurde, bis zum 2. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die
C-7251/2017
Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlten werden (vgl. BVGer-act. 2), dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 30. Dezember 2017 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4),
dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
C-7251/2017
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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