Widow's Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a widow's appeal against a decision denying her deceased husband's disability insurance claim because she failed to provide a Swiss postal address for legal notifications and did not pay the required advance on court costs after being warned that non-compliance would result in dismissal. The court reasoned that under the relevant procedural rules, failure to designate a domicile for service and to pay advance costs, after being duly notified and given a deadline, mandates that the appeal cannot be considered. Despite dismissing the appeal, the court waived the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 36 Bst, Art. 69 Abs. 1bis i.V.m; Widow's Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Requirements: The court reasoned that under the relevant procedural rules, failure to designate a domicile for service and to pay advance costs, after being duly notified and given a deadline, mandates that the appeal cannot be considered. Despite dismissing the appeal, the court waived the court costs.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the appeal because the appellant failed to pay the cost advance as ordered.
Used to decide not to levy any court costs.
Basis for not awarding any party compensation.
Basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7250/2016
Urteil vom 31. Mai 2017
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch von B._______;
Verfügung der IVSTA vom 22. Dezember 2015.
C-7250/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVSTA mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 das Leistungsbegehren von B._______, verstorben am (…) 2015, abwies, dass die Beschwerdeführerin (Witwe und Rechtsnachfolgerin von B.______) mit Eingaben vom 30. Dezember 2015 und 7. November 2016 erklärte, sie sei mit der Verfügung nicht einverstanden, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Prüfung des Rentenanspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (BVGer-act. 4) aufforderte, innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, dass es die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machte, dass ihr nach ungenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden (Art. 36 Bst. b VwVG), welches wöchentlich in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheint, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet- Adresse https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/bundesblatt.html einsehbar ist,
dass die Beschwerdeführerin innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnete, dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und Beschwerdeführende in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
C-7250/2016
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 (BVGer-act. 7) zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass das Dispositiv der Verfügung vom 30. März 2017 am 11. April 2017 im Bundesblatt publiziert wurde,
dass die dreissigtägige Frist am 23. Mai 2017 ablief (vgl. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-7250/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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