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C-725/2012 • BVGer C-725/2012 KI-generiert

Disability Insurance Pension Revision: Psychiatric Evaluation Insufficient

Geschäftsnummer C-725/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted an appeal concerning a disability insurance pension revision, finding that the initial decision was based on an insufficient factual basis, specifically a lack of necessary psychiatric evaluation. The court agreed with both parties that the case warranted further investigation and therefore overturned the prior ruling, remanding the matter to the relevant agency for supplementary psychiatric assessments and a subsequent new decision, while awarding the appellant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Insurance Pension Revision: Psychiatric Evaluation Insufficient: The court agreed with both parties that the case warranted further investigation and therefore overturned the prior ruling, remanding the matter to the relevant agency for supplementary psychiatric assessments and a subsequent new decision, while awarding the appellant legal costs.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Invalidenversicherungsrecht psychiatrisches Zusatzgutachten Zusatzversicherung Kostenfestsetzung Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 VGG
Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
Art. 33 Bst
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
Art. 49 Bst
Januar 2012 auf einer mangelhaft ermittelten sachverhaltlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst.
Art. 61 Abs. 1 VwVG
Cited as the basis for granting the appeal and remanding the case to the lower instance.
Art. 10 VGKE
400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),
Art. 64 VwVG
1'902.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for the appeal to be granted due to incomplete determination of the relevant facts.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for granting the appeal and remanding the case to the lower instance.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for the decision not to impose court costs.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for awarding a party indemnity to the appellant.

Art. 9 und Art. 10 VGKE

Cited in conjunction with Art. 64 VwVG for determining the amount of the party indemnity.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-725/2012

Urteil vom 30. Juli 2012

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Abweisung eines Revisionsgesuches, Verfügung vom 24. Januar 2012.

C-725/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Y._______, am 8. Februar 2012 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 24. Januar 2012 betreffend Abweisung eines Gesuches um Rentenrevision beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.

32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel gegeben sind, dass die Vorinstanz am 13. Juni 2012 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrages gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender psychiatrischer Abklärung und zu anschliessendem neuem Entscheid an die IVSTA zurückzuweisen (B-act. 5), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2012 dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und die Gutheissung seines Eventualantrags unter Kostenund Entschädigungsfolgen beantragt, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2012 auf einer mangelhaft ermittelten sachverhaltlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

C-725/2012

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen psychiatrischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und

2 VwVG),

dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 einen anwaltlichen Zeitaufwand von 7,5 Std. und Auslagen von Fr. 27.- geltend macht, diesen Aufwand aber nicht detailliert im Sinne einer Honorarnote ausweist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),

dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von knapp 7,5 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen, keine Mehrwertsteuer geschuldet) daher auf Fr. 1'902.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).

C-725/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2012 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen zusätzlichen psychiatrischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'902.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).