Invalidity Pension Denial Overturned Due to Insufficient Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned the decision to deny an invalidity pension because the administrative agency failed to conduct adequate investigations. While the applicant's doctor attested to a complete loss of work capacity, a regional medical service deemed him capable of adapted work. The court found that the agency did not properly address the applicant's request for his home country's complete medical documentation and that the existing medical reports were insufficient for a proper assessment. The case was remanded for further investigation, including obtaining the full medical records from the applicant's home country and clarifying the date of application submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 Bst, Art. 14 Abs. 3 Bst; Invalidity Pension Denial Overturned Due to Insufficient Investigation: While the applicant's doctor attested to a complete loss of work capacity, a regional medical service deemed him capable of adapted work. The court found that the agency did not properly address the applicant's request for his home country's complete medical documentation and that the existing medical reports were insufficient for a proper assessment. The case was remanded for further investigation, including obtaining the full medical records from the applicant's home country and clarifying the date of application submission.
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KI-generiertThe court cited this provision to state that the IV-Stelle must carry out the necessary investigations ex officio.
Cited to state that no procedural costs are to be levied.
Cited to grant the winning party compensation for their expenses.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG to grant the winning party compensation for their expenses.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III C-725/2008/frj/fas {T 0/2}
Urteil vom 6. Januar 2010
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien B._______, vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidität (Verfügung vom 31. Januar 2008).
C-725/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1946 geborene, serbische Staatsangehörige B._______ über den serbischen Versicherungsträger ein Gesuch zum Bezug einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt hat, das am 4. April 2007 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) eingegangen ist (IV-Akt. 6), dass sich der Rechtsvertreter von B._______ zuvor mehrmals bei der IV-Stelle erkundigt hatte, ob sie die Anmeldung zum Leistungsbezug vom serbischen Versicherungsträger bereits erhalten habe (IV-Akt. 1, 3 und 8),
dass auf dem Anmeldeformular nicht vermerkt ist, wann der Versicherte das Gesuch beim heimatlichen Versicherungsträger eingereicht hat, dass die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 27. April 2007 aufgefordert hat, den Fragebogen für Versicherte, den Arbeitgeberfragebogen und alle sich in seinem Besitz befindenden medizinischen Unterlagen – mit Ausnahme derjenigen seiner heimatlichen Sozialversicherung, welche direkt bei dieser angefordert würden – einzureichen (IV-Akt. 12),
dass der Versicherte am 7. Juni 2007 die beiden Fragebogen und einen Arztbericht vom 11. Mai 2007 einreichen liess (IV-Akt. 15), dass im Bericht von Dr. A._______, Facharzt Chirurgie, zu Handen der serbischen Invalidenkommission erster Instanz vom 11. Mai 2007, unter Verweis auf weitere medizinische Berichte sowie eine eigene Untersuchung, ein vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit attestiert wird, wobei als Hauptdiagnose bzw. Diagnoseschlüssel ICD-10 K43 (Hernia ventralis) angegeben wird (IV-Akt. 23), dass der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone, Dr. med. C._______, Facharzt Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 8. November 2007 schwere Arbeiten als nicht mehr zumutbar erachtete, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (wechselnde Arbeitspositionen, Heben von max. 5 kg Gewicht) aber als nicht beeinträchtigt qualifizierte (IV-Akt. 27),
C-725/2008
dass die IV-Stelle gestützt auf diese Einschätzung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte,
dass der Versicherte mit Datum vom 7. Dezember 2007 einwenden liess, die Beurteilung beruhe lediglich auf einem einzigen Arztbericht, dass er beantragte, es sei vom serbischen Versicherungsträger, der den Invaliditätsgrad auf 80 % geschätzt habe, die vollständige medizinische Dokumentation einzuholen,
dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Januar 2008 abwies (IV-Akt. 32),
dass B._______, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, gegen diese Verfügung am 4. Februar 2008 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. August 2003 oder – sinngemäss – die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragen liess (Akt. 1),
dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss und zur Begründung im Wesentlichen auf die neu eingeholte Stellungnahme des RAD vom 12. Juni 2008 (IV-Akt. 34) verwies (Akt. 5),
dass die Parteien mit Replik vom 1. Juli und Duplik vom 9. Juli 2008 an ihren Anträgen festhielten (Akt. 7 und 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist,
dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den, im Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis),
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dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2008 zum Vorbringen, es sei beim serbischen Versicherungsträger die vollständige medizinische Dokumentation anzufordern, nicht Stellung nahm und lediglich festhielt, die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien hinreichend dokumentiert, weshalb sich neue medizinische Untersuchungen erübrigten,
dass der Einwand des Beschwerdeführers keineswegs als unerheblich bezeichnet werden kann,
dass weder das Original der Stellungnahme von Dr. A._______ noch die darin angeführten medizinischen Berichte in den Akten sind, dass die IV-Stelle die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass die IV-Stelle dem Versicherten nach Eröffnung des Abklärungsverfahrens angekündigt hat, sie werde die medizinischen Unterlagen beim heimatlichen Versicherungsträger selber einfordern, weshalb er diese nicht einzureichen habe,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie darauf verzichtet hat, dass allein gestützt auf die beiden sich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprechenden Berichte von Dr. A._______ und Dr. C._______, RAD, keine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs möglich ist,
dass Dr. A._______ ihre Einschätzungen nicht nachvollziehbar begründet hat und der als Gutachten bezeichnete Bericht die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) daher nicht erfüllt,
dass nach der Rechtsprechung ein Aktenbericht zulässig ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 mit Hinweisen), dass der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der mit der Erstellung des Aktengutachtens betraute Experte imstande ist,
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sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (ebenda),
dass dem RAD-Arzt kein vollständiger, lege artis erhobener und entsprechend dokumentierter Untersuchungsbefund vorlag, dass die Vorinstanz somit weder ihrer Begründungspflicht noch ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist, weshalb die Verfügung vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die IV-Stelle beim serbischen Versicherungsträger nicht nur die medizinischen Akten verlangen wird, sondern auch nachzufragen hat, wann der Beschwerdeführer die Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht hat,
dass die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen ist, dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- (vgl. Akt. 13) zurückzuerstatten ist,
dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass diese Entschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 900.- (ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
C-725/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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