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C-7239/2009 • BVGer C-7239/2009 KI-generiert

Pension Deferral Request Granted Despite Office Rejection

Geschäftsnummer C-7239/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual applied for an old-age pension and also requested a deferral of its commencement. The pension office initially approved the pension with an earlier start date than requested. The individual appealed, reiterating their request for a deferral, and the pension office rejected the appeal, stating no exception to the rules allowed for such deferral. The court, however, found that the deferral request was timely filed, as it was submitted within one year of reaching the pensionable age, and therefore ruled that the pension should be deferred as requested, instructing the pension office to issue a new decision accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG; Pension Deferral Request Granted Despite Office Rejection: The pension office initially approved the pension with an earlier start date than requested. The individual appealed, reiterating their request for a deferral, and the pension office rejected the appeal, stating no exception to the rules allowed for such deferral. The court, however, found that the deferral request was timely filed, as it was submitted within one year of reaching the pensionable age, and therefore ruled that the pension should be deferred as requested, instructing the pension office to issue a new decision accordingly.

Schlagwörter

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Rentenaufschub Rentenbezüger Rentenverrechnung Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Rentenrevision Rentenaufhebung Rente | Altersrente, Rentenbeginn, Einspracheentscheid vom...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 AHVG

Basis for calculating the deferral of the old-age pension.

Art. 85 bis Abs. 2 AHVG

Establishes that the proceedings are free of charge for the parties.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny compensation to the successful party as their costs were not disproportionately high.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung III C-7239/2009 {T 0/2}

Urteil vom 10. März 2010

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente, Rentenbeginn, Einspracheentscheid vom

23. Oktober 2009.

C-7239/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am _______ geborene X._______ (Beschwerdeführer), finnischer Staatsangehöriger, am 3. März 2009 beim finnischen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Ausrichtung der Altersrente mittels Formular E 202 eingereicht hat (bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] eingegangen am 6. Juli 2009; act. 4-16), dass die SAK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2009 eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 zugesprochen hat (act. 49),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2009 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. August 2009 erhoben und insbesondere einen Rentenaufschub bis am 1. Januar 2010 beantragt hat (act. 60),

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 die „Einsprache vom 24. Januar 2007“ (recte: 4. September 2009) mit der Begründung abgewiesen hat, die Rechtslage lasse keine Ausnahme zu (act. 62),

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 18. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und einen Aufschub der Altersrente beantragt hat,

dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht hat (BVGer act. 1),

- er habe am 3. März 2009 ein Rentengesuch bei der nationalen zentralen Rentenbehörde in Finnland eingereicht, welche die entsprechenden Unterlagen am 2. Juli 2009 der SAK weitergeleitet habe,

- im finnischen Antragsformular fehle die Rubrik für das Anmelden des Rentenaufschubs, weshalb er seine Situation mit Einsprache vom

4. September 2009 dargelegt habe,

- seine Einsprache vom 4. September 2009 sei daher als Antrag auf Rentenaufschub zu akzeptieren,

- eventualiter ziehe er den Rentenantrag für das Jahr 2009 zurück, und er werde diesfalls im Jahr 2010 einen neuen Rentenantrag stellen.

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat – im Wesentlichen mit der Begründung, nach erneuter Überprüfung der Akten sei festgestellt

C-7239/2009

worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 3. März 2009 ein Gesuch um Aufschub der Rente eingereicht habe (BVGer act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass ein Aufschub der Auszahlung der AHV-Altersrente im Sinn von Art. 39 Abs. 1 AHVG voraussetzt, dass die entsprechende Erklärung innert eines Jahres nach Beginn des ersten Monats nach Erreichen des Rentenalters schriftlich eingereicht wird (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), dass der am _______ geborene Beschwerdeführer am _______ das ordentliche Rentenalter erreicht hat, so dass die Frist zur Einreichung der Aufschubserklärung bis am 31. Dezember 2009 gedauert hat, dass der Beschwerdeführer sein Rentengesuch am 3. März 2009 eingereicht und mit Einsprache vom 4. September 2009 den Rentenaufschub um ein Jahr beantragt hat,

C-7239/2009

dass das Gesuch um Rentenaufschub somit fristgerecht eingereicht worden ist,

dass somit die ordentliche Altersrente um ein Jahr aufzuschieben und ab 1. Januar 2010 auszurichten ist,

dass die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen und den Rentenaufschub nach den gesetzlichen Vorschriften zu vollziehen hat (Art. 39 AHVG; Art. 55ter ff. AHVV),

dass die Beschwerde demnach entsprechend dem übereinstimmenden Antrag des Beschwerdeführers und der Vorinstanz gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 aufzuheben ist,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG),

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom

23. Oktober 2009 wird aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinn der Erwägungen neu zu verfügen und den Rentenaufschub zu vollziehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-7239/2009

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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