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C-7231/2018 • BVGer C-7231/2018 KI-generiert

Disability Benefits Denial Revision and Recusal Request Denied

Geschäftsnummer C-7231/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider a request for revision of its previous ruling and a recusal request against a judge. The applicant sought to revise a decision that affirmed the denial of disability benefits, arguing that the original ruling was unlawful due to improper notification and denial of procedural rights. The court found that the arguments presented did not constitute valid grounds for revision under the relevant legal provisions, as they were arguments that could have been raised in the original appeal or were related to procedural matters, not judicial bias. Furthermore, the revision request was deemed to have been filed late. The court also determined that the recusal request lacked merit as the grounds cited related to the judge's previous decision, not to bias.

Legislator-Regeste

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Art. 45 VGG, Art. 38 VGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 46 VGG, Art. 124 Abs. 1 Bst; Disability Benefits Denial Revision and Recusal Request Denied: The applicant sought to revise a decision that affirmed the denial of disability benefits, arguing that the original ruling was unlawful due to improper notification and denial of procedural rights. The court found that the arguments presented did not constitute valid grounds for revision under the relevant legal provisions, as they were arguments that could have been raised in the original appeal or were related to procedural matters, not judicial bias. Furthermore, the revision request was deemed to have been filed late. The court also determined that the recusal request lacked merit as the grounds cited related to the judge's previous decision, not to bias.

Schlagwörter

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Invalidenrentenrevision verspätetes Ausstandsgesuch Revisionsgründe Befangenheit des Richters Verfahrensrechte verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

Used as the legal basis for the revision of court decisions, but ultimately the revision request was denied because the grounds were not sufficiently substantiated.

Art. 34 ff. BGG

Cited as the relevant provisions for recusal requests, but the recusal request was dismissed because no valid grounds were demonstrated.

Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG

Cited as the reason for not entering a judgment on the revision request because it was filed too late.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited as the legal basis for waiving court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7231/2018

Urteil vom 4. Januar 2019

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Dominikanische Republik)

vertreten durch B._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, prozessuale Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 (C-6878/2015)

C-7231/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom

3. September 2015 das Leistungsbegehren von A._______ mangels Vorliegen einer rentenrelevanten Invalidität abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6878/2015 vom 3. Mai 2016 auf die gegen die Verfügung der IVSTA vom 3. September 2015 eingereichte Beschwerde von A._______ vom 22. Oktober 2015 nicht eintrat, weil die ungenügende Beschwerde innert der angesetzten Nachfrist nicht verbessert wurde (C-6878/2015: act. 14), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 am

24. Mai 2016 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurde, nachdem A._______ kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte (C- 6878/2015: act. 18),

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_245/2018 vom 3. April 2018 auf die gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 gerichtete Beschwerde von A._______ vom 24. Februar 2018 infolge verspäteten Einreichens nicht eintrat (C-6878/2015: act. 34), dass A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit über die Schweizerische Botschaft in C._______ zugestellter Eingabe vom 25. Mai 2018 (Eingang beim BVGer: 11. Juni 2018) sinngemäss Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 sowie des Bundesgerichts vom 3. April 2018 verlangt und dabei auch den Ausstand des Bundesverwaltungsrichters Stufetti und der Bundesrichterin Pfiffner beantragt (C- 7231/2018: act. 1),

dass das Bundesgericht mit Urteil 9F_14/2018 vom 7. November 2018 zum einen auf das Ausstandsbegehren nicht eintrat, weil dasjenige gegen Bundesrichterin Pfiffner als untauglich qualifiziert wurde und das Ausstandsbegehren gegen einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts an dieses zu richten ist, und zum anderen auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, da ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG nicht rechtsgenüglich dargelegt wurde (C-7231/2018: act. 4),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile in Anwendung von Art. 121-128 BGG in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass im Rahmen des Hauptverfahrens das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum

C-7231/2018

Entscheid über ein Ausstandsbegehren zuständig ist (vgl. BVGE 2007/4

E. 1.1), wobei gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten,

dass über ein Ausstandsbegehren grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson entscheidet (vgl. Art. 37 Abs. 1 BGG), indessen bei von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid rechtsprechungsgemäss dennoch mitwirken darf (Urteile des BGer 9F_14/2018 vom

7. November 2018, 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 m.H.), dass das vorliegende Ausstandsersuchen damit begründet wird, das von Bundesverwaltungsrichter Stufetti am 3. Mai 2016 gefällte Urteil C- 6878/2015 sei rechtswidrig bzw. ungültig, da dieses Urteil der Beschwerdeführerin „nicht legal eröffnet“ worden sei und „Akteneinsichtsrecht/Einspracherecht/Einsprachefristen“ nicht gewährt worden seien, weshalb eine Weiterbearbeitung durch Bundesverwaltungsrichter Stufetti nicht akzeptierbar sei (C-7231/2018: act. 1 S. 2 f., 9), dass hiermit Gründe vorgebracht werden, welche das Verfahren betreffen und für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit sind (vgl. z.B. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4), dass folglich kein nach Art. 34 Abs. 1 BGG tauglicher Ausstandsgrund dargetan ist, weshalb auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist,

dass das besagte Urteil vom 3. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist und das Bundesverwaltungsgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG),

dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsbegehren, welches sie dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals zukommen liess (C-7231/2018: act. 2, 3, 5), sinngemäss mit einer Verletzung von Verfahrensgrundsätzen – wie dem

C-7231/2018

Zugang zu einem auf Gesetz basierenden Gericht, Treu und Glauben sowie Verfahrensfairness – begründet (C-7231/2018: act. 1) und dass sie diese Gründe im Wesentlichen bereits in der gegen den strittigen Entscheid vom 3. Mai 2016 erhobenen Beschwerde vom 24. Februar 2018 geltend gemacht hatte (C-6878/2015: act. 28), auf welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_245/2018 vom 3. April 2018 jedoch nicht eintrat, dass seitens der Gesuchstellerin insgesamt keine Gründe vorgebracht werden, welche nicht bereits mit Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können,

dass die vorgebrachten Gründe somit nicht als Revisionsgründe gelten, dass das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016, welches mittels Publikation im Bundesblatt vom

24. Mai 2016 rechtsgültig eröffnet wurde und dessen vollständige Ausfertigung die Gesuchstellerin gemäss eigenen Angaben über die Schweizerische Botschaft in C._______ am 8. Februar 2018 per Mail und am 6. März 2018 per Post erhalten hat (C-7231/2018: act. 1 S. 2), ohnehin nicht innert der 30-tägigen Frist und damit verspätet eingereicht wurde (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG),

dass auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten ist, dass vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) ohne Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Art. 127 BGG) zu entscheiden ist,

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-7231/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Gesuchstellerin (Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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