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C-7211/2009 • BVGer C-7211/2009 KI-generiert

Reimbursement of Costs Following Successful Appeal

Geschäftsnummer C-7211/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that since the plaintiffs had won their appeal at a higher court, the costs previously imposed on them for the original administrative proceedings should be reimbursed, and no costs should be levied in the current proceeding. The court reasoned that it could waive costs if imposing them would be disproportionate and that, in this instance, the plaintiffs' success in the higher court made it inappropriate to charge them for the original proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Bst, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 42 BGG; Reimbursement of Costs Following Successful Appeal: The court reasoned that it could waive costs if imposing them would be disproportionate and that, in this instance, the plaintiffs' success in the higher court made it inappropriate to charge them for the original proceedings.

Schlagwörter

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Kostenersatz Kostenvorschuss Ertrag Kürzung des Anwaltshonorars Entschädigung für Justizirrtümer Kostenrückforderung Medizin und Menschenwürde | Kostenverteiler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Bst
3'000.-- zurückzuerstatten ist, dass der nun unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Applied to prevent imposing costs on the lower instance which is now losing.
Art. 42 BGG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive costs due to the specific circumstances of the case regarding the redistribution of costs.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Applied to prevent imposing costs on the lower instance which is now losing.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung III C-7211/2009 {T 0/2}

Urteil vom 1. Dezember 2009

Besetzung Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

Parteien 1. X._______ AG,

2. Y._______ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.

Tomas Poledna, Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten.

C-7211/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2007 die Beschwerden der X._______ AG und der Y._______ AG (nachfolgend die Beschwerdeführerinnen) einerseits gegen die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend die Vorinstanz) verfügte Nichtgenehmigung der Prämientarife 2007 vom 29. September 2006 im Verfahren C- 7604/2006 sowie andererseits gegen die vom BAG in dessen Funktion als Aufsichtsbehörde am 12. Dezember 2006 erteilte Weisung hinsichtlich einer Informationspflicht im Zusammenhang mit den nicht genehmigten Prämientarifen 2007 im Verfahren C-627/2007 abgewiesen hat (Dispositivziffer 1) und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- (für beide Beschwerdeverfahren) den Beschwerdeführerinnen auferlegt hat, von welchem Betrag diese bereits zuvor Fr. 3'000.-- als Kostenvorschuss geleistet hatten, womit noch ein zu bezahlender Saldobetrag von Fr. 1'000.-- verblieb (Dispositivziffer 2), dass die Beschwerdeführerinnen gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2007 aufgehoben hat (Dispositivziffer 1) sowie den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zugesprochen hat (Dispositivziffer 3),

dass damit noch über die Verteilung der Verfahrenskosten in den vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass dies in casu im Zusammenhang mit der Neuverlegung der Verfahrenskosten der Fall ist und somit im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben werden,

C-7211/2009

dass hingegen die Verfahrenskosten in den vereinigten Verfahren C- 7604/2006 und C-627/2007 entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens in dem Sinne neu festgelegt werden müssen, als die nun obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten zu tragen haben und somit der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten ist, dass der nun unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für die vereinigten Verfahren C-7604/2006 und C-627/2007 werden keine Verfahrenskosten erhoben und der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird ihnen zurückerstattet.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Jean-Marc Wichser

C-7211/2009

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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