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C-7197/2018 • BVGer C-7197/2018 KI-generiert

Disability Pension Start Date Appeal Moot

Geschäftsnummer C-7197/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision regarding the start date of their disability pension, seeking an earlier start date for a full pension. The relevant authority re-evaluated its decision based on new information and granted the earlier start date, fully satisfying the appellant's request. Consequently, the administrative court closed the appeal case as it had become moot due to the authority's revised decision, and no costs or compensation were awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG; Disability Pension Start Date Appeal Moot: The relevant authority re-evaluated its decision based on new information and granted the earlier start date, fully satisfying the appellant's request. Consequently, the administrative court closed the appeal case as it had become moot due to the authority's revised decision, and no costs or compensation were awarded.

Schlagwörter

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Invalidenrente ganze Rente Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Invalidenrentenrevision Rentenanspruch Einstellung der Invalidenrenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they have become obsolete.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to state that no court costs are to be levied in this case.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Used to explain that court costs are generally borne by the party whose conduct caused the matter to become obsolete, but in this case, no costs are to be levied.

Art. 7 Abs. 4 VGKE

Used to state that no party compensation will be awarded as the costs are negligible and the party was not represented and claimed no expenses.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7197/2018

Abschreibungsentscheid vom 5. Februar 2019

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 30. November 2018.

C-7197/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom

30. November 2018 rückwirkend ab 1. Oktober 2016 eine ganze Rente bzw. mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (BVGer act. 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

18. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt hat, die Beschwerde richte sich einzig gegen den Anspruchsbeginn der ganzen Invalidenrente, sie beantrage die rückwirkende Ausrichtung und Nachzahlung der ganzen Rente ab 1. Oktober 2015, die Gewährung der Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2017 bleibe von der Beschwerde unberührt (BVGer act. 1),

dass die Vorinstanz gestützt auf ein Schreiben der deutschen Rentenversicherung vom 20. Dezember 2018 mit Verfügung vom 8. Januar 2019 auf ihren Entscheid vom 30. November 2018 zurückgekommen ist und der Beschwerdeführerin die Ausrichtung der ganzen Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2015 gewährt hat (BVGer act 5, Beilagen), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2019 erklärt hat, mit der neuen Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2019 sei ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden und das Beschwerdeverfahren sei daher einzustellen (BVGer act. 7), dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

C-7197/2018

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Wiedererwägungsverfügung dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entspricht,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass die Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war, keine besonderen Auslagen geltend gemacht hat und auch aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv auf nächster Seite)

C-7197/2018

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.01.2019)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

C-7197/2018

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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