TARMED Tariff Point Value Dispute Settled by Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court administrative decision concerns a dispute over the TARMED tariff point value between healthcare providers and insurers. Initially, a cantonal government set the tariff point value for specific periods. Insurers appealed this decision, arguing against the established value for a later period. However, during the appeal, both parties reached an out-of-court agreement on the tariff point values and submitted it for approval. The cantonal government subsequently approved the negotiated tariff, which retroactively applied to the period in dispute. The court then ruled that the appeal had become moot due to the new, mutually agreed-upon and approved tariff, leading to the case being struck from the record.
Legislator-Regeste
AmtlichTarmed | KVG, Festsetzung des zwischen den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten und den Versicherern der D._______ AG (...) geltenden TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrats des Kantons G._______ Nr. [...] vom [...] November 2023)
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal procedure as it became moot due to a subsequent agreement and approval of tariffs.
Basis for allocating costs and considering waiver of costs when a case becomes moot due to circumstances.
States that 'Vorinstanzen' (lower instances) are not subject to procedural costs.
Governs the offsetting of party costs in cases where the appeal becomes moot and no party costs are awarded to the lower instance.
Used to establish that the decision is final and not subject to appeal to the Federal Court in matters of health insurance.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7166/2023
Abschreibungsentscheid vom 21. August 2024
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien 1. A._______ AG,
2. B._______ AG,
3. C._______ AG, alle vertreten durch D._______ AG, Beschwerdeführerinnen,
gegen
E._______, vertreten durch F._______, diese wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt,und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons G._______, Vorinstanz.
Gegenstand KVG, Festsetzung des zwischen den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten und den Versicherern der D._______ AG (…) geltenden TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrats des Kantons G._______ Nr. […] vom […] November 2023).
C-7166/2023
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons G._______ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom (…) November 2023 den TARMED-Taxpunktwert zwischen den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Kanton G._______ und den von der D._______ AG vertretenen Versicherern ab dem 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 0.83 (Dispositiv Ziff. 1) und für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf Fr. 0.86 (Dispositiv Ziff. 2) hoheitlich festgesetzt (Beschluss Nr. […] vom […] November 2023) und gleichzeitig angeordnet hat, dass der mit Entscheid des Departements (…) des Kantons G._______ vom (…) Januar 2019 angeordnete provisorische Taxpunktwert von Fr. 0.83 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Regierungsratsbeschluss bzw. des definitiven Tarifs in Kraft bleibt (Dispositiv Ziff. 5), dass die Krankenversicherer der D._______ (nachfolgende Beschwerdeführerinnen) gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom (…) November 2023 mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 einzig insofern Beschwerde erhoben haben, als ab dem 1. Januar 2021 ein TARMED- Taxpunktwert von Fr. 0.86 festgesetzt worden ist (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 auf Antrag der E._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bis am 26. März 2024 sistiert wurde,
dass innert der mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2024 im fortgesetzten Beschwerdeverfahren angesetzten Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung resp. einer Beschwerdeantwort die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2024 den Verfahrensantrag stellten, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Tarifgenehmigungsbeschlusses des Regierungsrats des Kantons G._______ in Bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Taxpunktwerte für die Tarifjahre ab 1. Januar 2019 zu sistieren, dass mit Eingabe vom 8. Mai 2024 auch die Beschwerdegegnerin um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis auf Weiteres ersuchte,
dass zur Begründung jeweils angegeben wurde, die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin hätten im Rahmen aussergerichtlicher Tarifgespräche eine Einigung in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erzielen können,
C-7166/2023
dass der Instruktionsrichter nach Anhörung der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss vorläufig bis am 31. Oktober 2024 sistiert hat, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Juli 2024 eine Kopie des Genehmigungsentscheids vom (…) Juli 2024 vorlegte (Beschluss Nr. […]) und mit separater Eingabe vom 5. Juli 2024 um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens C-7166/2023 ersuchte, und die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. August 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärten und die Abschreibung des Verfahrens zufolge rechtskräftig genehmigter Tarifeinigung beantragt haben,
dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; nachfolgend: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben wurde (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991, S. 118 und 179) (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002
E. II 2 S. 214),
dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),
dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil
C-7166/2023
des Bundesverwaltungsgericht C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. (…) vom (…) Juli 2024 den zwischen der D._______ AG und der E._______ am (…) Mai 2024 pendente lite abgeschlossenen Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum
1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 gilt und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86,
dass damit gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-7166/2023
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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