Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a mandatory affiliation with a foundation because the appellant failed to pay the required cost advance. The court found that it had jurisdiction to hear the appeal regarding mandatory affiliation decisions, but the appellant was ordered to pay an advance. After the appellant failed to pay the advance or request an extension by the deadline, the court, as per its prior notification, refused to proceed with the case. No court costs were levied due to the circumstances, and no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 54 Abs. 4 BVG, Art. 1 Abs. 2 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The court found that it had jurisdiction to hear the appeal regarding mandatory affiliation decisions, but the appellant was ordered to pay an advance. After the appellant failed to pay the advance or request an extension by the deadline, the court, as per its prior notification, refused to proceed with the case. No court costs were levied due to the circumstances, and no party compensation was awarded.
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal due to the non-payment of the cost deposit.
Used to waive the imposition of procedural costs under the given circumstances.
Used to deny any party compensation due to the outcome of the proceedings.
Used to deny any party compensation due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-7161/2024
Urteil vom 21. Januar 2025
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 16. Oktober 2024).
C-7161/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. August 2023 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 14. November 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG) ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’500.- bis zum
13. Januar 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5),
dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der Post am 2. Dezember 2024 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der bis zum
13. Januar 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
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dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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