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C-7151/2023 • BVGer C-7151/2023 KI-generiert

Insurance Companies' Appeal of TARMED Tax Point Value Moot After New Tariff Agreement

Geschäftsnummer C-7151/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Insurance companies appealed a cantonal government decision that set a TARMED tax point value for doctors. The court recognized that the system prioritizes contractual agreements between tariff parties, and during the appeal, the parties reached a new tariff agreement which was subsequently approved by the cantonal government. Based on this, the court found the appeal moot due to the parties' negotiated settlement and therefore discontinued the proceedings, returning the advance payment made by the appellants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tarmed | Krankenversicherung, Festsetzung des definitiven TARMED-Taxpunktwertes für freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte des Kantons Glarus ab dem 1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 21. November 2023, RRB 2018-246)

Schlagwörter

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Versicherungsgesellschaften Zollabkommen Steuerwesen Betriebsvereinbarung Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssysteme Prämienverbilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 49 KVG
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 33 Bst
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst.
Art. 53 Abs. 1 KVG
i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art.
Art. 83 Bst
1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Used to dismiss the appeal proceedings as they became moot due to withdrawal after an out-of-court settlement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they became moot due to withdrawal after an out-of-court settlement.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Determines that the party whose conduct caused the mootness should generally bear the procedural costs, but in this case, no costs are to be levied.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for the waiver of procedural costs if the appeal is settled without significant effort for the court through withdrawal or settlement.

Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 VGKE

States that in cases of this nature, party costs are to be offset and no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7151/2023

Abschreibungsentscheid vom 21. August 2024

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien 1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Ärztegesellschaft des Kantons Glarus, Fliguetstrasse 3, 8872 Weesen, vertreten durch Konferenz der Ostschweizer Ärztegesellschaften (K-OCH), c/o Dr. med. Jürg Lymann, Spitalstrasse 5, 8880 Walenstadt, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, handelnd durch Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung des definitiven TARMED-Taxpunktwertes für freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte des Kantons Glarus ab dem

1. Januar 2019 (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 21. November 2023, RRB 2018-246).

C-7151/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 21. November 2023 (RRB 2018-246) für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TAR- MED abgerechnet werden, für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Glarus einerseits und die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer anderseits ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 einen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 und ab 1. Januar 2021 einen solchen von Fr. 0.86 festgesetzt hat, dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Krankenversicherungen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) diesen Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 insofern angefochten haben als ab dem 1. Januar 2021 ein TARMED- Taxpunktwert von Fr. 0.86 festgesetzt worden ist (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom

12. Januar 2024 bis zum 12. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– am 18. Januar 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 5 und 8),

dass das Sistierungsgesuch der Ärztegesellschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 26. Januar 2024 mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 gutgeheissen worden ist und das Beschwerdeverfahren bis am 26. März 2024 sistiert worden ist (BVGeract. 12 und 18),

dass das Beschwerdeverfahren in der Folge wieder aufgenommen worden ist (vgl. BVGer-act. 22 ff.) und die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung aufgefordert worden sind (BVGer-act. 28),

dass der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom

27. Mai 2024 auf übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass die Tarifparteien eine Einigung erzielt haben, der noch durch den Regierungsrat zu genehmigen sei, vorläufig bis zum 31. Oktober 2024 sistiert hat (vgl. BVGeract. 33–39),

C-7151/2023

dass der von den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ausgehandelte Vertragsnachtrag vom 24. Mai 2024/4. Juni 2024 zum Tarifvertrag vom Oktober und November 2015 mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 4. Juli 2024 (RRB 2024-913) rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 genehmigt worden ist (BVGer-act. 40), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. August 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge einer rechtskräftig genehmigten Tarifeinigung beantragt haben (BVGer-act. 41),

dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung hervorgehoben wurde (BBl 1992 I 93, 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (BBl 1992 I 93, 118 und 179; BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002

E. II 2 S. 214),

dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 m.H. auf BVGE 2011/61

E. 6.10.4 m.w.H.),

C-7151/2023

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleitstete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 VGKE),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist.

C-7151/2023

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

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