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C-7101/2025 • BVGer C-7101/2025 KI-generiert

Invalidity Pension Suspension Appeal Dismissed Due to Mootness

Geschäftsnummer C-7101/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal regarding the temporary suspension of an invalidity pension because the claimant withdrew the appeal. The court reasoned that the claimant's subsequent appeal against a decision that ultimately revoked the pension rendered the current appeal concerning the temporary suspension moot. Consequently, the court closed the proceedings without imposing costs, agreeing to refund the advance payment made by the claimant, and awarded no legal fees to either party.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 63 Abs. 1 Satz, Art. 5 VGKE; Invalidity Pension Suspension Appeal Dismissed Due to Mootness: The court reasoned that the claimant's subsequent appeal against a decision that ultimately revoked the pension rendered the current appeal concerning the temporary suspension moot. Consequently, the court closed the proceedings without imposing costs, agreeing to refund the advance payment made by the claimant, and awarded no legal fees to either party.

Schlagwörter

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Rentensistierung Kostenvorschuss Nichtigkeitsverfahren und Verzicht administrative Entlassung Invalidenversicherung befristete Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Bst
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren betreffend Rentensistierung daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs.
Art. 63 Abs. 1 Satz
auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
Art. 5 VGKE
a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21.
Art. 15 VGKE
Applied to determine that no party compensation is to be awarded in this case.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they became moot due to withdrawal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited for the principle that costs are generally imposed on the party whose conduct caused the matter to become moot.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to justify waiving the collection of procedural costs in this specific case, considering the court's workload.

Art. 15 VGKE

Applied to determine that no party compensation is to be awarded in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7101/2025

Abschreibungsentscheid v o m 11 . M ä r z 2 0 2 6

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Türkei)

vertreten durch Atakan Özçelebi, Rechtsanwalt, HAK Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, vorsorgliche Leistungseinstellung, Verfügung vom 17. Juli 2025.

C-7101/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juli 2025 die Zahlung der ganzen Invalidenrente von A._______ (Beschwerdeführerin) per 1. Juli 2025 vorsorglich eingestellt und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 203), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, gegen diese Verfügung am 15. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom

17. Juli 2025 aufzuheben und die per 1. Juli 2025 sistierte Rente weiterhin auszurichten (= Verfahren C-7101/2025; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am

20. Oktober 2025 bezahlt hat (BVGer-act. 2, 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 das Revisionsverfahren abgeschlossen, die bisherige ganze Rente rückwirkend per 30. April 2025 aufgehoben und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat (IVSTA-act. 220), dass die Beschwerdeführerin, weiter vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 9. Oktober 2025 am 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (= Verfahren C-8776/2025),

dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2026 darauf hingewiesen worden ist, dass ein aktuelles und praktisches Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung ihrer Beschwerde vom 15. September 2025 dahingefallen sein könnte, soweit die Verfügung vom 17. Juli 2025 aufgrund des inzwischen ergangenen Entscheids in der

C-7101/2025

Hauptsache, der Gegenstand eines eigenständigen Beschwerdeverfahrens bildet, keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführerin in der Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2026 Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zur Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rentensistierung (inklusive Kostenund Entschädigungsfolge) zu äussern, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Akten entschieden (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2026 die Beschwerde im Verfahren C-7101/2025 (Rentensistierung) vorbehaltlos zurückgezogen und darum gebeten hat, das Verfahren kostengünstig abzuschreiben (BVGer-act. 8),

dass das Beschwerdeverfahren betreffend Rentensistierung daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),

dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass vorliegend weder der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

C-7101/2025

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

C-7101/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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