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C-7098/2018 • BVGer C-7098/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Swiss Address and Cost Deposit

Geschäftsnummer C-7098/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding invalidity insurance benefits because the appellant, residing abroad, failed to provide a Swiss correspondence address as required by law, nor did they pay the requested cost deposit. The court reasoned that due to the lack of a designated address, official notifications were properly made through publication in the Federal Gazette, and the failure to remit the cost deposit, despite these notifications, automatically led to the dismissal of the appeal. Consequently, no proceedings costs were levied due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Appeal Dismissed for Lack of Swiss Address and Cost Deposit: The court reasoned that due to the lack of a designated address, official notifications were properly made through publication in the Federal Gazette, and the failure to remit the cost deposit, despite these notifications, automatically led to the dismissal of the appeal. Consequently, no proceedings costs were levied due to the circumstances.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Invalidenversicherung Nichtleistung der Mietzinskaution Versicherungsleistung geschuldete Stempelabgabe Meldung der Adressänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,
Art. 11b Abs. 1 VwVG
Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art.
Art. 36 Bst
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for not entering into the appeal because the appellant did not provide a Swiss correspondence address and did not pay the cost advance.

Art. 6 Bst. b VGKE

Reason for waiving the collection of procedural costs due to circumstances in the case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-7098/2018

Urteil vom 19. Juni 2019

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 20. November 2018).

C-7098/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. November 2018 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 21. März 2018 (Eingangsdatum) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),

dass der in Serbien wohnhafte Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 28. November 2018 (Datum Postaufgabe) sinngemäss Beschwerde erhoben hat bei der IVSTA, welche die Eingabe mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 zur weiteren Veranlassung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 1 und 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG),

dass die Schweiz mit Serbien kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,

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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 ersucht wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum

21. Januar 2019 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von Freunden, Verwandten des Beschwerdeführers etc.) bekannt zu geben, damit zukünftige Korrespondenz an diese Adresse geschickt werden kann, ansonsten dem Beschwerdeführer eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2019 auf diplomatischem Weg aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheint, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar ist (BVGer-act. 4 und 5), dass diese Verfügung gemäss der von der Schweizerischen Botschaft in Belgrad/Serbien eingereichten Empfangsbestätigung dem Beschwerdeführer am 5. März 2019 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 7),

dass die Zwischenverfügung vom 25. April 2019 durch Publikation im Bundesblatt vom 7. Mai 2019 eröffnet wurde und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses daher am 6. Juni 2019 abgelaufen ist (vgl. BVGeract. 8 und 9),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 10),

C-7098/2018

dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7098/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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