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C-7097/2007 • BVGer C-7097/2007 KI-generiert

Appeal dismissed: Pension fund affiliation order upheld

Geschäftsnummer C-7097/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a compulsory affiliation order into a pension fund and the associated costs. The court determined that the individual failed to pay the required cost advance despite multiple reminders and opportunities to provide justification. Consequently, the court did not consider the appeal, upholding the original order and imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 24 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE; Appeal dismissed: Pension fund affiliation order upheld: The court determined that the individual failed to pay the required cost advance despite multiple reminders and opportunities to provide justification. Consequently, the court did not consider the appeal, upholding the original order and imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kassenzugehörigkeit Pensionsfonds Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gebundene Vorsorge Rentenaufhebung Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss BVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the legal basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited as the legal basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited for determining and imposing the procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-7097/2007

{T 0/2}

Urteil vom 29. Januar 2008

Besetzung Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien L._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss BVG.

C-7097/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) L._______ mit Verfügung vom 13. Oktober 2007 als Arbeitgeber zwangsweise rückwirkend per 1. März 2005 angeschlossen und ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt hat, dass L._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.

60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom

29. Oktober 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 27. November 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 VwVG nur wieder hergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln und sofern dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen

C-7097/2007

nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

13. Dezember 2007 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihm unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 14. Januar 2008 Gelegenheit gegeben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, andernfalls, vorbehältlich eines Beschwerderückzugs, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer auch auf diese Aufforderung nicht fristgemäss geantwortet und den eingeforderten Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet hat,

dass die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-7097/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Beilage: Rechnung mit Einzahlungsschein;

Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

C-7097/2007

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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