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C-7095/2008 • BVGer C-7095/2008 KI-generiert

Nigerian Business Partner Visa Refusal Upheld

Geschäftsnummer C-7095/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a company's appeal against the refusal of an entry visa for a Nigerian business partner. The court reasoned that it could not be sufficiently assured that the applicant would comply with the visa terms and depart as required, citing the applicant's weak professional and economic ties to Nigeria and the high immigration pressure from Nigeria due to its challenging economic and social conditions, as evidenced by asylum statistics. The court also found that the company's previous guests from Nigeria had not provided sufficient evidence for a generalized assumption of compliance in this specific case.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Nigerian Business Partner Visa Refusal Upheld: The court reasoned that it could not be sufficiently assured that the applicant would comply with the visa terms and depart as required, citing the applicant's weak professional and economic ties to Nigeria and the high immigration pressure from Nigeria due to its challenging economic and social conditions, as evidenced by asylum statistics. The court also found that the company's previous guests from Nigeria had not provided sufficient evidence for a generalized assumption of compliance in this specific case.

Schlagwörter

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Visum Gesellschafter Sozialpartner Wirtschaftsbedingungen begründeter Entscheid Geschäftsbeziehung Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

Used to reject the appeal because the prior decision was not to be faulted and was lawful in its outcome.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The losing party in the proceedings is required to bear the costs.

Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Used to set the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-7095/2008 {T 0/2}

Urteil vom 8. September 2010

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien X._______ GmbH, handelnd durch A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______.

C-7095/2008

Sachverhalt:

A. Am 18. Juli 2008 beantragte der aus Nigeria stammende B._______ (geb. 1975, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er in einem Begleitschreiben an die Schweizervertretung an, als Geschäftspartner und Bevollmächtigter der Firma X._______ GmbH (nachfolgend: X._______ bzw. Beschwerdeführerin) in Nigeria möchte er bei der Produktion einer kulturellen Veranstaltung auf DVD dem Aufnahmeteam beratend zur Seite stehen. Zudem gehe es darum, die Erfolgs - aussichten eines solchen Tonund Filmträgers für den afrikanischen Markt zu testen.

Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz und wies darauf hin, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei.

B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der fraglichen Firma ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom

9. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zudem sei aufgrund der Unterlagen nicht hinreichend klar, welchem Zweck die Anwesenheit des Gesuchstellers tatsächlich diene. Insbesondere sei nicht dargetan, inwiefern eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz erforderlich sei.

C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2008 beantragt die

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X._______, handelnd durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer A._______, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Visums für eine Geschäftsreise an den Gesuchsteller. Für die neu gegründete Firma und deren Geschäfte sei es sehr wichtig, dass der Gesuchsteller in die Schweiz komme, um "beim Organisieren und Editieren von Anlässen zu helfen, damit die frag - lichen Produkte auf dem afrikanischen Markt vertrieben werden könnten". Im Weitern weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie schon verschiedentlich Personen aus Nigeria für Anlässe eingeladen habe; diese seien stets termingerecht wieder ausgereist.

Der Eingabe war unter anderem die Stellungnahme der X._______ an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 25. August 2008 beigelegt.

D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken.

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin Passkopien einiger ihrer früheren Gäste zu den Akten.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den Gesuchsunterlagen ergäben sich keine Hinweise, wonach dem Gesuchsteller im Heimatland besondere gesellschaftliche, berufliche oder familiäre Verpflichtungen oblägen. Die geltend gemachte berufliche Tätigkeit in einer vom Gastgeber gegründeten Firma sei zu wenig konkret dargetan. Nach wie vor sei nicht klar, weshalb die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers in der Schweiz nötig sei, um die Erfolgsaussichten einer auf DVD auf - genommenen kulturellen Veranstaltung für den afrikanischen Markt zu testen, könne doch eine DVD problemlos geschickt oder deren Inhalt elektronisch übermittelt werden. Im Übrigen seien die Angaben zu den früheren Besuchern nicht geeignet, im vorliegenden Fall die fristgerechte Wiederausreise sicher zu stellen, müsse doch jedes Gesuch einzeln geprüft und entschieden werden.

F. In ihrer Replik vom 6. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringt vor, der

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Gesuchsteller sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Nigeria. Es sei zwar richtig, dass auch DVDs in Nigeria editiert werden könnten. Die X._______ benötige für ihre Produktion jedoch unbedingt einen Experten, der den gegenwärtigen Unterhaltungsmarkt in diesem Land kenne. Bei ihren Auftritten in der Schweiz müssten die afrikanischen Künstler neue Stücke singen oder Anekdoten erzählen, die wiederum in Nigeria als Neuigkeit verkauft werden könnten. Der Gesuchsteller bringe dieses Wissen mit, um sich mit besagten Künstlern vor Ort abzusprechen.

G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be - schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be - schwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde

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als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be - schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge - mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechtsund Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent - scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa - ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4.

4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs tens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-

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fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.

5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom

15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Nigeria ist in diesem Anhang aufgeführt, wes - halb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.

6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV).

7.

7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

7.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Afrikas, hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und

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Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Ölund Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebensbedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsident Yar' Adua, von Mai 2007 bis Mai 2010 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genannten Herausforderungen einzugehen, hat die Implementierung von konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2010, besucht im August 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3303/2009 vom 22. Juli 2010 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands kann die nigerianische Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die welt weite Finanzund Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte.

7.3 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Bekannte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Nigeria im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8% gegenüber dem Vorjahr) die grösste Gruppe von Asylsu chenden stellten. Auch im 1. und 2. Quartal 2010 war erneut Nigeria mit 408 bzw.

421 Asylgesuchen wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10,

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sowie kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010, je S. 2 und 8, im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch, Themen > Statistiken).

8.

8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen mittlerweile 35- jährigen, verheirateten Mann, welcher in Benin-City, einer Millionen - stadt im Süden Nigerias, lebt. Auf den ersten Blick könnte der Um - stand, dass er für die Dauer seines geschäftlichen Aufenthaltes in der Schweiz die Ehefrau sowie seine beiden Kinder in der Heimat zurück - lassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe An - gehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nach - ziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Nigeria in grossem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt.

8.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag vom 18. Juli 2008 gab der Gesuchsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, er sei Geschäftspartner und Bevollmächtigter der X._______ in Nigeria, ohne konkretere Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit zu machen. Unter Hinweis auf einen entsprechenden Handelsregisterauszug hielt die Beschwerdeführerin anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens fest, die Firma X._______, welche unter anderem sog. "Show-DVDs" von Veranstaltungen mit talentierten afrikanischen Künstlern produziere, sei im Jahre 2007 in Nigeria integriert worden, mit B._______ als Partner. Welchen Lohn der Gesuchsteller mit seiner aktuellen Erwerbstätigkeit erzielt, kann den Akten nicht entnommen werden; entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkommensbelege, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen des Gesuchstellers in Nigeria zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden von den Beteiligten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Gesuchsteller tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland verfügt, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem geschäftlichen Aufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.

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Infolgedessen müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, der eingeladene Geschäftspartner werde die Schweiz nach seinem Geschäftsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

9.

9.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.

An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, alle ihre bisherigen Gäste aus Nigeria seien stets fristgerecht wieder ausgereist, nichts zu ändern. Zum einen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers bzw. Geschäftspartners in der Schweiz, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des eingeladenen Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zum andern lässt sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren, unter welchen Umständen diesen Personen, bei denen es sich offenbar ebenfalls um Geschäftspartner der X._______ handelt, in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.

Der Beschwerdeführerin bleibt es freigestellt, für die Produktion ihrer DVDs in der Schweiz auf ihre bisherigen Geschäftspartner, deren fristgerechte Wiederausreise von der Schweizervertretung in Abuja offenbar nie in Frage gestellt wurde, oder auf die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung aufgezeigten Möglichkeiten zurückzugreifen.

10. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel - tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit

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im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 11

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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