Insurance Contributions Assessment Appeal - Proof of Delivery Required
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual voluntarily insured in the Swiss old-age and survivors' insurance, residing abroad, failed to submit income and asset declarations for 2009. Consequently, the relevant compensation fund officially assessed contributions. The individual appealed, claiming non-receipt of notifications and disputes over the assessed income. The court ruled in favor of the individual, overturning the official assessment and remanding the case for a new assessment. This decision was based on the compensation fund's inability to prove that the required documents and registered reminder notices had actually been delivered to the individual, therefore a legally compliant administrative procedure was not followed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 43 Abs. 3 Satz, Art. 64 VwVG, Art. 42 BGG; Insurance Contributions Assessment Appeal - Proof of Delivery Required: Consequently, the relevant compensation fund officially assessed contributions. The individual appealed, claiming non-receipt of notifications and disputes over the assessed income. The court ruled in favor of the individual, overturning the official assessment and remanding the case for a new assessment. This decision was based on the compensation fund's inability to prove that the required documents and registered reminder notices had actually been delivered to the individual, therefore a legally compliant administrative procedure was not followed.
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KI-generiertThe court ruled that no procedural costs should be levied.
The court ruled that no party compensation would be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6984/2010
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz
Gegenstand freiwillige Versicherung, amtliche Taxation, Einspracheentscheid vom 31. August 2010.
C-6984/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren am (…) 1968, Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Thailand, sich mit Beitrittserklärung vom 15. Februar 1999 (act. 1) für die schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung anmeldete,
dass der Versicherte trotz Mahnung die Einkommensund Vermögenserklärung für die Periode 2008 nicht einreichte, weshalb die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Beitragsverfügung vom
18. Juni 2009 (act. 4) nach einer amtlichen Taxation den Beitrag für das Jahr 2008 festsetzte,
dass die SAK am 2. März 2010 (act. 6) dem Versicherten eine Mahnung zur Einreichung der Einkommensund Vermögenserklärung für die Periode 2009 zusandte,
dass die SAK am 11. Juni 2010 die Beitragsverfügung für das Jahr 2009 (act. 7) erliess und nach einer amtlichen Taxation das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 72'900.- festlegte sowie einen Beitrag von total Fr. 7'358.55 für das Jahr 2009 errechnete, dass der Versicherte daraufhin mit Einsprache vom 28. Juni 2010 (act. 8) mitteilte, er habe seit August oder September 2009 kein Schreiben der SAK mehr bekommen und somit auch von der Aufforderung, Unterlagen einzureichen, sowie der Mahnung keine Kenntnisse gehabt. Das angegebene beitragspflichtige Einkommen stimme in keiner Weise mit der Realität überein. Mit der momentanen Wirtschaftslage im Textilbereich habe er kaum Arbeit und somit auch kein reales Einkommen und müsse von den Reserven überleben. Er werde umgehend den Minimalbeitrag von Fr. 892.- überweisen, d ass der Versicherte auf Nachfrage der Vorinstanz (nicht bei den Akten) mit Ergänzungsschreiben vom 29. Juli 2010 (act. 9) präzisierte, dass er während der letzten zwei Jahre kaum ein reales Einkommen gehabt habe und daher auch nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag von Fr. 7'358.55 zu zahlen. Er bitte daher um eine Überprüfung der Verfügung,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 31. August 2010 (act. 10) die Einsprache des Versicherten abwies und ihren Entscheid damit begründete, dass bei fehlenden Taxationsunterlagen automatisch das Verfahren der amtlichen Beitragsfestsetzung zum Zuge komme.
C-6984/2010
Nachdem auch schon im Jahr 2008 amtlich veranlagt worden sei, erfolge für das Jahr 2009 ein weiteres Mal ein Zuschlag mit der Folge, dass sich das beitragspflichtige Einkommen wiederum um 30% erhöhe. Bei der aktuellen Sachlage sei es nicht möglich, die Beitragsfestsetzung zu ändern,
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) daraufhin mit Beschwerde vom 21. September 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Er habe wie im Jahr zuvor lediglich die Beitragsverfügung und weder Taxationsunterlagen noch eine Mahnung vorweg erhalten. Im vorangehenden Jahr habe er die Rechnung beglichen, da er der Meinung gewesen sei, dass er eventuell die neue Adresse nicht gemeldet habe. Da die SAK die letztjährige Rechnung aber dann an die neue Adresse geschickt habe, sei er der Meinung gewesen, dass die neue Adresse bekannt sei. Er bitte um Überprüfung der Sachlage und es sei wenn möglich festzustellen, dass bereits im Jahr 2008 die amtliche Taxation zu Unrecht erfolgt sei, dass die SAK im Vorfeld zu ihrer Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2010 (act. 12) nochmals eine Einkommensund Vermögenserklärung 2009 zugehen liess mit der Bitte, diese auszufüllen, zu unterschreiben und mit den nötigen Belegen zurückzusenden,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2010 (act. 12) die Formulare ausfüllte und an die SAK zurücksandte, wobei er angab im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von THB 660'000.- als Technical Supervisor erzielt zu haben,
dass daraufhin die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und die Kassenakten an die Vorinstanz zu überweisen, damit in diesem Sinne verfahren könne. Es sei in der Tat nicht auszuschliessen, dass im Anschluss an mehrere Adressänderungen nicht alle Briefe der Vorinstanz beim Beschwerdeführer eingetroffen seien. Der Beschwerdeführer habe nun die fehlenden Daten nachgereicht, weshalb eine Neutaxierung mit einem jährlichen Einkommen von THB 660'000.- möglich sein werde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 den Schriftenwechsel schloss,
C-6984/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der fristund formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig ist und auf das Rechtsmittel einzutreten ist,
dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen kann, wenn die versicherte Person und andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG),
dass diese Personen vorher schriftlich (per Einschreiben) zu mahnen sind, ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG, Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst bestätigte, dass sie den Nachweis nicht erbringen könne, ob die notwendigen Unterlagen und die eingeschriebene Mahnung dem Beschwerdeführer überhaupt zugestellt worden seien. Nachdem sie nun die fehlenden Daten vom Beschwerdeführer erhalten habe, werde eine Neutaxierung möglich sein, weshalb sie die Gutheissung der Beschwerde und die Rücküberweisung der Kassenakten beantrage,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, es sei aufgrund der Aktenlage nicht nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die für die Beitragsverfügung auszufüllenden Unterlagen und die Mahnung tatsächlich zugestellt worden seien,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, vom Antrag auf Gutheissung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen,
C-6984/2010
dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2009 zu erlassen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen ist, dass es aufgrund der Akten nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bereits die Unterlagen und die Mahnung für die Periode 2008 nicht korrekt erhalten hat, dass die Beitragsverfügung für das Jahr 2008 vom 18. Juni inzwischen rechtskräftig geworden und vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist, dass die Vorinstanz jedoch grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Taxationsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]),
dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.3320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2010 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C-6984/2010
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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