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C-6954/2007 • BVGer C-6954/2007 KI-generiert

Disability Pension Reassessment Ordered Due to Inadequate Investigation

Geschäftsnummer C-6954/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the previous decision to reduce an individual's disability pension from a full to a quarter pension was based on an inadequate factual investigation. Both the applicant and the respondent agreed that further specialist assessments, particularly psychiatric and potentially neurological evaluations, were necessary. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the case to the respondent for a new determination after obtaining the required expert opinions, also awarding the applicant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG; Disability Pension Reassessment Ordered Due to Inadequate Investigation: Both the applicant and the respondent agreed that further specialist assessments, particularly psychiatric and potentially neurological evaluations, were necessary. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remanded the case to the respondent for a new determination after obtaining the required expert opinions, also awarding the applicant legal costs.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten fachärztliche Neubeurteilung Viertelsrente ungenügende Sachverhaltsabklärung weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 Bst
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 49 Bst
Art. 61 Abs. 1 VwVG
Cited to send the case back to the previous instance for a new decision after the appeal was granted.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Cited to waive court costs because the appeal was successful.
Art. 64 VwVG
Cited to award legal costs to the successful appellant at the expense of the previous instance.
Art. 5 Bst
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited to send the case back to the previous instance for a new decision after the appeal was granted.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited to waive court costs because the appeal was successful.

Art. 64 VwVG

Cited to award legal costs to the successful appellant at the expense of the previous instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-6954/2007 {T 0/2}

Urteil vom 8. Mai 2008

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabi Kink, Sonnengut 4, 5620 Bremgarten AG, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rentenrevision, Verfügung vom 14. September 2007.

C-6954/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom 14. September 2007 die X._______ (Beschwerdeführer) bis anhin gewährte ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Kink, diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung vom 14. September 2007 sei aufzuheben, ihm seien weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung samt Zusatzund Kinderrente im bisherigen Umfang auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (Einholung eines psychiatrischen, evt. polydisziplinären psychiatrisch-neurologischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und ihm sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen,

dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. O._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, vom 7. Februar 2008 – mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass Dr. O._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2008 sinngemäss ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei durch Dr. M._______, und wenn dies nicht möglich sei, durch das ZMVB B._______ begutachten zu lassen,

dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. März 2008 mit dem Antrag der Vorinstanz grundsätzlich einverstanden erklärt und insbesondere darauf hingewiesen hat, falls nicht bereits der Psychiater zum Schluss käme, es sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten, sei ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zu erstellen, dass mit Verfügung vom 17. April 2008 der Spruchkörper bekanntgegeben worden und kein Ausstandsbegehren eingegangen ist,

C-6954/2007

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.

1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2007 auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und allenfalls neurologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat,

C-6954/2007

dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von 11 Stunden als angemessen erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist, dass daher die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- (inkl. Fr. 80.-- Auslagen) festzusetzen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist, dass darauf hingewiesen wird, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Ausland hat, und die Dienstleistung des Rechtsvertreters daher ins Ausland exportiert wird (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, vgl. auch SVR 2003, IV Nr. 32

E. 6.4 in fine),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 14. September 2007 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen im Sinn der

Erwägungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

C-6954/2007

5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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