Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Designate Domicile and Pay Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider an appeal regarding disability insurance benefits because the appellant, residing abroad, failed to designate a Swiss domicile for legal service and did not pay a requested cost deposit by the deadline, leading to the appeal being declared inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Designate Domicile and Pay Deposit: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering into the appeal because the cost advance was not paid.
Cited for the waiver of court costs due to disproportionate burden on the party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6928/2018
Urteil vom 26. November 2019
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Kosovo, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 30. Oktober 2018).
C-6928/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abwies und einen Rentenanspruch verneinte (BVGer act. 1, Beilage), dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kein schweizerisches Zustelldomizil bezeichnete (BVGer act. 2, 3, 4, 6, 9, 13),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Publikation des Dispositivs im Bundesblatt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer act. 15), dass das Dispositiv der Zwischenverfügung vom 28. August 2019 (in Ermangelung eines schweizerischen Zustelldomizils) am 3. September 2019 im Bundesblatt publiziert wurde (BVGer act. 16, 17), dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mithin am 3. Oktober 2019 auslief (BVGer act. 20),
dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 28. August 2019 mit Beschwerde vom 30. September 2019 beim Bundesgericht anfocht und sinngemäss eine ganze Invalidenrente beantragte (BVGer act. 19), dass das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 30. September 2019 mit
Urteil vom 23. Oktober 2019 nicht eintrat, das Gesuch um unentgeltliche
C-6928/2018
Rechtspflege abwies, die Gerichtskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auferlegte und seinen Rechtsanwalt Franklin Sedaj wegen wiederholter leichtsinniger Beschwerdeführung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'500.- belegte (BVGer act. 21),
dass die Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Anfechtung der Kostenvorschussverfügung unabhängig voneinander laufen (vgl. Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist bis am 3. Oktober 2019 nicht geleistet hat (BVGer act. 20), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; BVGer act. 15),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-6928/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
C-6928/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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