Appeal Reopening Case Already Decided by Federal Supreme Court Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept the appeal because the appellant was attempting to reopen a case that had already been definitively decided by the Federal Supreme Court, and the Administrative Court only has jurisdiction over appeals against specific administrative decisions that have not yet been subject to judicial review. The appellant's submissions did not allege a new, appealable decision, nor did they fall within the court's jurisdiction regarding social assistance or claims against the cantonal compensation fund. Consequently, the court declined to rule on the matter, waived court costs due to the circumstances, and did not award any compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichRückvergütung von Beiträgen | Nichteintreten BGer, 9C_119/2017 vom 20.02.2017. Rückforderung von Kinder- bzw. Waisenrenten und Ergänzungsleistungen
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KI-generiertUsed to declare that the letter of November 9, 2016, is not to be considered.
Used to waive the imposition of procedural costs because imposing them would be disproportionate.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 20.02.2017 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (9C_119/2017)
Abteilung III C-6926/2016
Urteil vom 10. Januar 2017
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Cassa cantonale di compensazione, Vorinstanz.
Gegenstand Rückforderung von Kinderbzw. Waisenrenten und Ergänzungsleistungen.
C-6926/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
9. November 2016 (Eingang am Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2016) „Klage auf Menschenrechtsverletzung“ ans Bundesverwaltungsgericht erhob und in seinem Schreiben unter anderem ausführte, es sei ihm Sozialund Nothilfe verweigert worden, dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht gemäss seinem Schreiben „ausstehende AHV-Guthaben“, den „Ersatz von Gerichtskosten und Spesen“ sowie „Schadenersatz für Körperverletzung und Zeitschäden“ geltend macht,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG die Verfügung erlassen hat,
dass das Bundesgericht mit Urteilen 9C_870/2011 bzw. 9C_866/2011 vom
27. Juli 2012 die Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 18. Oktober 2011 abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der kantonalen Ausgleichskasse Fr. (…) bzw. Fr. (…) zurückzuerstatten,
dass es sodann mit Urteilen 9F_11/2014 bzw. 9F_10/2014 je vom 12. Dezember 2014 die eingereichten Revisionsbegehren für unzulässig erklärte, dass aus dem eingereichten Schreiben vom 9. November 2016 zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer eine nochmalige Prüfung der bereits vom Bundesgericht beurteilten Sache beantragt, dass aber mit den obgenannten Urteilen des Bundesgerichts die Sache bereits definitiv höchstrichterlich beurteilt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann nur Beschwerden behandeln kann, die sich gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG richten, die von einer der in Art. 33 VGG aufgelisteten Vorinstanzen gefällt wurde, dass aber der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass eine neue Verfügung erlassen worden sei, die vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre,
C-6926/2016
dass das Bundesverwaltungsgericht überdies auch nicht zuständig wäre für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen allfälligen neuen Entscheid der kantonalen Ausgleichskasse,
dass das Bundesverwaltungsgericht ebensowenig Ansprüche bezüglich Sozialund Nothilfe von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beurteilen kann,
dass nach dem Gesagten im einzelrichterlichen Verfahren auf das hier vorliegende Schreiben vom 9. November 2016 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist.
C-6926/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Schreiben vom 9. November 2016 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens vom 9. November 2016 samt Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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