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C-6923/2013 • BVGer C-6923/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Improperly Signed Documents

Geschäftsnummer C-6923/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal against a decision confirming a minimal old-age pension because the appellant failed to provide a properly signed and completed appeal after being specifically instructed to do so. The court reasoned that the appeal did not meet the formal requirements outlined in the law, necessitating its dismissal without prejudice to the merits of the original pension decision.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 22a Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst; Dismissal of Appeal for Improperly Signed Documents: The court reasoned that the appeal did not meet the formal requirements outlined in the law, necessitating its dismissal without prejudice to the merits of the original pension decision.

Schlagwörter

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Altersrente Rückzug des Rechtsbegehrens fehlende Unterschrift Rentenaufhebung Einer besonderen Behandlung unterliegende Dokumente Entlassung oder Vertragsauflösung Rente | Altersrente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 4. November 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the appellant failed to improve the appeal document as requested.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Used to establish that the proceedings are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to establish that no party compensation is awarded.

Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Used to establish that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6923/2013

Urteil vom 28. Januar 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 4. November 2013.

C-6923/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Altersrente von X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 30. August 2013 auf monatlich Fr. 27.- mit Wirkung ab 1. August 2013 festsetze,

dass die SAK eine Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 abwies und ihre Rentenverfügung vom 30. August 2013 bestätigte,

dass der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2013 (Postaufgabe), welche von der Vorinstanz am 4. Dezember 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erhob,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab deren Eröffnung eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Dezember 2013 gemäss Rückschein der Post (act. 3) am 17. Dezember 2013 zugestellt worden ist und die Frist zur Beschwerdeverbesserung somit unter Be-

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rücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) am

7. Januar 2014 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Fürs Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6923/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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