No Appealable Decision for Pension Fund Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a complaint because there was no appealable decision to review. The complainant sought assistance regarding funds from a pension fund that were allegedly transferred to an unknown account, believing this issue was related to their old-age and survivors' insurance. However, the court clarified that it only has jurisdiction over appeals against decisions from cantonal compensation offices concerning social security benefits, not matters related to occupational pensions. The court advised the complainant to contact the central office for second pillar occupational benefits for assistance with their pension fund inquiry.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst. d VGG; No Appealable Decision for Pension Fund Dispute: The complainant sought assistance regarding funds from a pension fund that were allegedly transferred to an unknown account, believing this issue was related to their old-age and survivors' insurance. However, the court clarified that it only has jurisdiction over appeals against decisions from cantonal compensation offices concerning social security benefits, not matters related to occupational pensions. The court advised the complainant to contact the central office for second pillar occupational benefits for assistance with their pension fund inquiry.
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KI-generiertCited as part of the court's jurisdiction, which is relevant to the non-admission of the appeal.
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Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-691/2022
Urteil vom 5. Juli 2022
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung.
C-691/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) am
10. Februar 2022 unter Beilage diverser Unterlagen eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht und geltend gemacht hat, sie habe sich im September 1994 von der Ausgleichskasse Fr. 20'000.- ausbezahlen lassen, das übrige Geld sei angeblich auf ein anderes Konto überwiesen worden (act. 1),
dass die Versicherte das Bundesverwaltungsgericht gebeten hat, ihr in dieser Situation behilflich zu sein und ihr Schreiben bei Unzuständigkeit an die zuständige Stelle weiterzuleiten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 aufgefordert hat, zu erklären, ob und gegen welche Verfügung sie Beschwerde erheben will (act. 3), dass die Versicherte mit 3. März 2022 präzisiert hat, sie habe Fr. 78'000.- an die Pensionskasse gezahlt; die Pensionskasse hätte das Geld für ihre Rente ruhen lassen sollen, anstatt es angeblich auf ein "fraglich still gelegtes Konto" zu überweisen; das fingierte Schreiben von der Bank habe sie weder gesehen noch unterschrieben; wer das Geld habe oder wo es sich befinde, wisse sie nicht (act. 5),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) im E-Mail vom 15. Februar 2022 angegeben hat, die Versicherte habe seit 2010 einen Anspruch auf eine AHV-Rente; seit diesem Zeitpunkt "sei im Dossier nichts passiert"; es sei in letzter Zeit keine neue Verfügung erlassen worden (act. 2);
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 angegeben hat, mit Verfügung vom 23. Mai 2007 sei der Versicherten eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'432.- zugesprochen worden (act. 7), dass die SAK weiter angegeben hat, die Beschwerdeführerin beziehe sich auf eine ausbezahlte Leistung der kantonalen Pensionskasse (…); mangels Zuständigkeit bezüglich Leistungen der 2. Säule habe die SAK vorliegend weder eine Verfügung noch einen Einspracheentscheid erlassen können, weshalb sie beantrage, mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 7),
C-691/2022
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass es nicht in den Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt, Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ausfindig zu machen oder darüber zu entscheiden, ob Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bestehen, dass vorliegend von der Vorinstanz keine Verfügung erlassen worden ist, dass die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, eine Verfügung der Vorinstanz anfechten zu wollen,
dass demzufolge kein Anfechtungsobjekt vorliegt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Anfragen zu Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei der
Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Schweiz, gestellt werden können.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
C-691/2022
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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