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C-6868/2016 • BVGer C-6868/2016 KI-generiert

Insurance Contribution Reimbursement Claim Dismissed for Untimely Submission of Legal Reasoning

Geschäftsnummer C-6868/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept a complaint regarding the reimbursement of old-age and survivors' insurance contributions because the complainant failed to submit the required legal claims and reasoning within the set deadline. Despite being ordered to do so, the complainant only reiterated their eligibility for a pension based on years of work and age, without addressing the specific matter of contribution reimbursement. Consequently, the court ruled that no proceedings would take place and no court costs would be levied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid vom 17.Oktober 2016

Schlagwörter

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Rückerstattung von Versicherungsleistungen Beitragsforderung Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung Vorsorgebeiträge Leistungsfreiheit des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal because the applicant did not properly improve the appeal within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the levying of procedural costs in this case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to not award any party compensation in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6868/2016

Urteil vom 30. März 2017

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid vom 17.Oktober 2016.

C-6868/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK am 17. Oktober 2016 über die Rückvergütung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 12‘725.85 verfügt hat,

dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und geltend machte, er habe über

23 Jahre in der Schweiz gearbeitet, aber es sei ihm unmöglich, eine B-Bewilligung oder die Schweizer Staatsbürgerschaft zu erhalten, obwohl er das mehrmals versucht habe,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von AHV-Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Eingabe des Beschwerdeführers weder eine Beschwerdebegründung noch entsprechende Begehren enthielt, dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom

28. Februar 2017 aufforderte, innert 15 Tagen ab Erhalt der Verfügung Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2017 geltend machte, er sei über 55 Jahre alt und habe 23 Jahre in der Schweiz gearbeitet und trotzdem keine Rente erhalten und dass er sein Rentengesuch den Behörden am 11. Juli 2014 zugeschickt habe, dass er damit keine Rechtsbegehren mit Bezug auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (die Rückvergütung von AHV-Beiträgen) stellte und keine Begründung einreichte,

dass der Beschwerdeführer damit innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich verbessert hat,

C-6868/2016

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

C-6868/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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