Appeal Dismissed Due to Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision not to review a partial liquidation because the appellant withdrew their appeal. The court reasoned that the appeal became moot due to the withdrawal, leading to the dismissal of the proceedings without costs or party compensation.
Legislator-Regeste
Amtlich(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Berufliche Vorsorge, Nichteintreten auf Antrag auf Überprüfung einer Teilliquidation, Verfügung vom 19. Januar 2022
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KI-generiertUsed to declare the appeal closed due to withdrawal of the appeal.
Basis for serving the decision by publication in the Federal Gazette due to the appellant not providing a Swiss domicile.
Used to waive the procedural costs because the appeal was resolved without considerable effort due to withdrawal.
General rule for allocating costs, but waived in this case.
Basis for denying a party's compensation to the previous instance.
Basis for denying a party's compensation to the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-685/2022
Abschreibungsentscheid vom 23. Juni 2022
Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Serbien)
Beschwerdeführer,
gegen
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Nichteintreten auf Antrag auf Überprüfung einer Teilliquidation, Verfügung vom 19. Januar 2022.
C-685/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Januar 2022 auf den Antrag von A._______ auf Überprüfung der Teilliquidation der B._______ Vorsorge nicht eingetreten ist, dass A._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe; BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (BVGer-act. 2) und 23. März 2022 (BVGer-act. 8) kein Zustellungsdomizil in der Schweiz genannt hat, weshalb ihm der vorliegende Entscheid mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 11b Absatz 1 i.V.m. Art. 36 Bst. b VwVG), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 14. Juni 2022 (Postaufgabe; BVGer-act. 13) seine Beschwerde vom 7. Februar 2022 vorbehaltlos zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022 (Postaufgabe) der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indes die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) noch der Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug der Beschwerde verursacht hat (Art. 15 i. V. m. Art 5 VGKE), Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
C-685/2022
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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