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C-6809/2017 • BVGer C-6809/2017 KI-generiert

Old-Age Insurance Eligibility Affirmed Despite Contribution Gaps

Geschäftsnummer C-6809/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that an individual was eligible for voluntary old-age and survivors' insurance despite initial concerns about contribution gaps and residency issues in 2013. The court determined that the individual had successfully proven continuous residency and employment during the relevant periods in 2012 and 2013, and also met contribution requirements in 2016. Therefore, the initial denial of voluntary insurance was overturned, and the case was remanded for the individual's acceptance into the voluntary insurance program.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 85bis Abs. 1 Satz, Art. 32 VGG, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG; Old-Age Insurance Eligibility Affirmed Despite Contribution Gaps: The court determined that the individual had successfully proven continuous residency and employment during the relevant periods in 2012 and 2013, and also met contribution requirements in 2016. Therefore, the initial denial of voluntary insurance was overturned, and the case was remanded for the individual's acceptance into the voluntary insurance program.

Schlagwörter

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Altersversicherung freiwillige Versicherung Hinterlassenenversicherung Anspruch auf Versicherungsleistungen Beitragsdauer gebundene Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal, relating to the incomplete determination of the legally relevant facts.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Allows the appellate instance to remand the case to the lower instance with binding instructions.

Art. 31 VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the SAK.

Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG

States that the proceedings are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Allows for the award of costs to a party that partially or fully wins the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6809/2017

Urteil vom 12. Juli 2018

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Türkei), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 17. November 2017.

C-6809/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren am (…) 1985 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Schweizer Staatsangehörige, in der Türkei wohnhaft seit 16. September 2016, am 12. September 2017 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ihren Beitritt in die Freiwillige AHV/IV erklärte (Akten der Vorinstanz [SAK] 1, 2 S. 7), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 das Beitrittsgesuch abwies mit der Begründung, die Versicherte habe im Jahr 2013 Beitragslücken für die Monate Februar, März und Mai, zudem liege im Jahr 2013 kein ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz vor, weshalb die Voraussetzungen zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV nicht erfüllt seien (SAK 6),

dass die SAK am 17. November 2017 die Einsprache der Versicherten vom

19. Oktober 2017 (SAK 8) abwies mit der Begründung, die Versicherte habe ihren Wohnsitz erst per Februar 2013 von C._______ (Deutschland) in die Schweiz zurückverlegt und es bestünden ausserdem Versicherungslücken für die Monate Januar – März und Mai 2013 (SAK 12), dass die Versicherte mit E-Mail-Eingabe vom 26. November 2017 bei der SAK weitere Akten betreffend das Jahr 2013 einreichte und sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. November 2017 sei wiederzuerwägen (SAK 14),

dass die SAK die E-Mail-Eingabe vom 26. November 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Beschwerdeakten [B-act.] 1, ad 1; vgl. auch SAK 15),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantragte (B-act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 – mit der Begründung einer weiter bestehenden Versicherungslücke für Januar 2013 – die Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. Februar 2018 weitere Akten zu ihrer Wiederanmeldung in der Gemeinde D._______ (Kanton E._______ bereits im Januar 2013 und zur Kontoreaktivierung durch die Sozialversicherungsanstalt E._______ (nachfolgend: SVA) für das Jahr 2013 als Nichterwerbstätige einreichte (B-act. 10),

C-6809/2017

dass die Vorinstanz mit erster Duplik vom 14. März 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 12),

dass die Vorinstanz mit zweiter Duplik vom 14. März 2018 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen, da die antragsgemässe Aufnahme in die freiwillige Versicherung gemäss Beitrittsgesuch vom 12. September 2017 nunmehr möglich sei (B-act. 13),

dass die SAK auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mitteilte, es sei aus Versehen eine falsche Duplik versandt worden, die Duplik, welche die Neubeurteilung der Sache durch die SAK beantrage, sei die Richtige (B-act. 15),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom

27. März 2018 aufforderte, Stellung zu den Lücken im IK der Beschwerdeführerin von Januar – Juni 2012 und März – August 2016 zu nehmen (B-act. 16),

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (mit Verweis auf die Stellungnahmen der SVA vom 4. Mai 2018 und der Ausgleichskasse F.______ [nachfolgend: F._______] vom 7. Mai 2018) im Wesentlichen ausführte, die Versicherte erfülle die Versicherteneigenschaft sowohl für das Versicherungsjahr 2012 wie auch für das Versicherungsjahr 2016, weshalb sie an ihrem Antrag in der Duplik vom 14. März 2018 festhielt (B-act. 19),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG, in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG),

dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die festgestellten Versicherungslücken im Jahr 2013 (fehlender Wohnsitz im Januar 2013) und Lücken in der Versicherungsdeckung (für die Monate Januar – März und

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Mai 2013) als Ablehnungsgründe für die Aufnahme in die Freiwillige Versicherung nannte (vgl. Beil. zu B-act. 8), dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Gemeinde D._______ dafür einreichte, dass sie sich bereits im Januar 2013 bei der Einwohnergemeinde angemeldet hatte (B-act. 10 Beil. 1), dass sie ausserdem eine Anschlussbestätigung der SVA für das ganze Jahr 2013 (inkl. Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 5. Februar 2018) einreichte (B-act. 10 Beil. 2 f.), dass demnach die Beschwerdeführerin die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes von C.______ nach D._______ im Jahr 2013 bereits für Januar 2013 belegt hat und für das Jahr 2013 keine Versicherungslücken ersichtlich sind,

dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der SVA vom

4. Mai 2018 für das ganze Jahr 2012 als Nichterwerbstätige bei der SVA angeschlossen war und von Juli – Dezember 2012 während ihrer Anstellung beim G._______ mehr als den gesetzlichen Mindestbeitrag für das Jahr 2012 geleistet hat (B-act. 19.1),

dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der F._______ vom 7. Mai 2018 für die Periode vom 1. Januar – 29. Februar 2016 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. (…) erhalten hat (B-act. 19.2), und damit der Mindestbeitragspflicht für das Jahr 2016 nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach auch für das Jahr 2012 (Januar – Dezember) und für das Jahr 2016 (Januar – August) die Versicherungseigenschaften gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllt (vgl. B-act. 19), dass die duplikweise in Aussicht gestellte Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Freiwillige Versicherung gemäss Beitrittsgesuch vom 12. September 2017 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entspricht und auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der SAK nicht entsprochen werden sollte,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Aufnahme der Versicherten in die Freiwillige Versicherung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens sich erübrigt, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör einzuräumen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),

dass die Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 (B-act. 19 [mit Beilagen]) der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zuzustellen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 17. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Aufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der SAK vom 30.05.2018 inkl. Beilagen)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-6809/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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