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C-675/2009 • BVGer C-675/2009 KI-generiert

Disability Pension Appeal Remanded for Further Investigation

Geschäftsnummer C-675/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision that granted them a full disability pension for a limited period, seeking an extension or at least a half pension thereafter. The court, finding that the administrative body had not sufficiently established the facts relevant to the case, particularly concerning the claimant's continued work incapacity after the initial period, upheld the appeal. The matter was remanded to the administrative body for further investigation and a new decision, with the claimant receiving legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG; Disability Pension Appeal Remanded for Further Investigation: The court, finding that the administrative body had not sufficiently established the facts relevant to the case, particularly concerning the claimant's continued work incapacity after the initial period, upheld the appeal. The matter was remanded to the administrative body for further investigation and a new decision, with the claimant receiving legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenrente Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids weitere Sachverhaltsabklärung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten ganze Rente Invaliditätsbemessung | Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to remit the case to the lower instance for further clarification and a new decision because the challenged decision was based on an incomplete determination of the relevant facts.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal, specifically referring to the incomplete determination of the relevant facts, which justified the appeal.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Determined that neither party was to bear court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Granted legal costs to the appellant from the lower instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-675/2009 {T 0/2}

Urteil vom 3. April 2009

Besetzung Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

Parteien X._______ Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente.

C-675/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 der 1946 geborenen Beschwerdeführerin eine zeitlich vom 1. April 2006 bis zum

30. Juni 2006 befristete, ganze Invalidenrente zugesprochen hat (act. 1/1),

dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom

17. Dezember 2008 Beschwerde erheben liess mit dem Hauptantrag, es sei ihr eine ganze Rente auch nach dem 30. Juni 2006 zu gewähren, mit einem Eventualantrag, es sei ihr ab dem 1. Juli 2006 eine halbe Rente zuzusprechen und mit einem Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals K._______ vom 20. Januar 2009 ins Recht gelegt wurde (act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom

6. März 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 4), dass in der erwähnten Stellungnahme die IV-Stelle Basel-Stadt zum Schluss gekommen war, dass aufgrund des Berichts des Kantonsspitals vom 20. Januar 2009 weiterhin ein Rentenanspruch vorliegen müsse, dessen Höhe jedoch noch nicht festgelegt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.

1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,

C-675/2009

dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),

dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2008 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2006 zu prüfen und gegebenenfalls eine neue Rentenverfügung zu erlassen, dass weder die obsiegende Beschwerdeführerin noch die unterliegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.

C-675/2009

2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der

Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.9301.0347.78)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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