Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-674/2019 • BVGer C-674/2019 KI-generiert

Antidoping Switzerland v. Individual (Dismissed for Lack of Prosecution)

Geschäftsnummer C-674/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual received a notice from Antidoping Switzerland regarding a seized package containing prohibited doping substances addressed to them. The individual claimed the products were not ordered and sent by an unknown sender. Antidoping Switzerland requested further documentation, including credit card statements and proof of sports participation. The individual provided some documentation but disputed the assertion that they failed to comply. Antidoping Switzerland issued a final order confiscating the substances, citing a lack of evidence for a third-party order or misdelivery. The individual appealed this decision, but failed to respond to the administrative court's request for clarification on whether they wished to pursue the appeal, leading the court to dismiss the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Antidoping Switzerland v. Individual (Dismissed for Lack of Prosecution): The individual claimed the products were not ordered and sent by an unknown sender. Antidoping Switzerland requested further documentation, including credit card statements and proof of sports participation. The individual provided some documentation but disputed the assertion that they failed to comply. Antidoping Switzerland issued a final order confiscating the substances, citing a lack of evidence for a third-party order or misdelivery. The individual appealed this decision, but failed to respond to the administrative court's request for clarification on whether they wished to pursue the appeal, leading the court to dismiss the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Drittansprache Strafantrag Betäubungsmittelbesitz unbefugtes Beschaffen von Personendaten Vertragsverletzungsklage dringender Tatverdacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the case due to the appellant's failure to respond to a request for clarification.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

This provision allows for the waiver of court costs under certain circumstances, which is applied in the dispositive.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision states that no party compensation is to be awarded, which is applied in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-674/2019

Urteil vom 7. März 2019

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 18. Januar 2019).

C-674/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbescheid vom 6. November 2018 X._______ dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an X._______ adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (act. 1, Beilage 2), dass die Vorinstanz X._______ bis zum 21. November 2018 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen (act. 1, Beilage 2),

dass X._______ mit E-Mail vom 14. November 2018 an die Vorinstanz geltend gemacht hat, sie habe mit Verwirrung den Vorbescheid gelesen, wonach ein ihr unbekannter Absender nicht von ihr bestellte Produkte versendet haben soll; sie kenne den Shop nicht und die fraglichen Inhalte habe sie nicht bestellt (act. 1, Beilage 1, S. 3), dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 15. November 2018 von X._______ die Übermittlung der Kreditkartenauszüge all ihrer Kreditkarten im Zeitabschnitt vom 1. April bis 11. Juni 2018, eine fotografische Nahaufnahme ihres Briefkastens sowie dessen Umgebung, ein gültiges Schweizer Arztzeugnis und Informationen über die von ihr ausgeübten Sportdisziplinen verlangt hat (act. 1, Beilage 1, S. 3),

dass X._______ mit E-Mail vom 19. November 2018 der Vorinstanz die verlangten Kreditkartenauszüge sowie Fotos von ihrem Briefkasten übermittelt und ausgeführt hat, sie übe folgende Sportarten aus: Gerätetauchen (Niveau Padi Rescue Diver), Gesundheitssport ca. 2x pro Woche (Hometrainer), Laufen (unregelmässig, Teilnahme an Volksläufen) und im Weiteren angegeben hat, sie besitze nur eine Kreditkarte (act. 1, Beilage 1, S. 4

– 14),

dass die Vorinstanz am 18. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen und zur Begründung ausgeführt hat, X._______ habe es unterlassen, die mit E-Mail vom 15. November 2018 einverlangten Dokumente einzureichen (act. 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz weiter angegeben hat, in den Akten befänden sich keinerlei Anzeichen, die auf eine Bestellung durch einen Dritten unter fremden Namen, eine Verwechslung der Adresse oder eine anderweitige Fehllieferung hindeuten würden; ein solches Szenario zwar nicht ausgeschlossen,

C-674/2019

jedoch unwahrscheinlich sei; die Sendung den korrekten Namen von X._______ sowie ihre vollständige Adresse enthalten habe; der Absender nicht nur Kenntnis über die genaue Adresse, sondern auch die Absicht gehabt habe, die Sendung an X._______ zu schicken, zumal sie per Einschreiben versandt worden sei und damit sichergestellt werden sollte, nicht versehentlich an eine andere Person ausgehändigt zu werden, dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, im vorliegenden Fall könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden,

dass X._______ in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2019 an die Vorinstanz geltend gemacht hat, es sei schlichtweg falsch, dass sie es unterlassen habe, die mit E-Mail vom 15. November 2018 eingeforderten Unterlagen einzureichen und die Aussage, sie habe die Frist ungenutzt verstreichen lassen, zurückgewiesen hat (act. 1), dass X._______ weiter angegeben hat, sie habe mittels Kreditkartenauszügen belegt, dass sie mit dem Versender des Paktes nie etwas zu tun gehabt habe, weshalb eine Drittperson den Kauf getätigt haben müsse, um sie in Unkosten zu treiben und eine Ehrverletzung zu begehen; ihre Wohnlage sehr wohl darauf hindeute, dass diese Bestellung durch eine Drittperson hätte beauftragt werden können und ein solches Szenario nicht ausgeschlossen sei,

dass X._______ die Vorinstanz um eine Neubeurteilung und Stellungnahme gebeten hat,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Februar 2019 die Sache an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2), gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass X._______ mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 (act. 3) aufgefordert wurde, innert Frist zu erklären, ob sie vor dem Bundesverwal-

C-674/2019

tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 erheben wolle und ihre Eingabe zu unterschreiben, ansonsten mangels erklärtem Beschwerdewille auf die Sache nicht einzutreten sei, dass sich X._______ innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Sache wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Einschreiben)

C-674/2019

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: