Claimant withdraws appeal after social security admission of error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a revised decision of the social security institution that adjusted their old-age pension. The institution subsequently filed a submission admitting that the pension was incorrectly calculated and should be reassessed to the claimant's disadvantage. The court then notified the claimant of this submission and offered the option to withdraw their appeal. The claimant chose to withdraw their appeal, leading the court to dismiss the case as moot due to the withdrawal, deeming it unnecessary to impose costs or award legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 5 VGKE, Art. 15 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Claimant withdraws appeal after social security admission of error: The institution subsequently filed a submission admitting that the pension was incorrectly calculated and should be reassessed to the claimant's disadvantage. The court then notified the claimant of this submission and offered the option to withdraw their appeal. The claimant chose to withdraw their appeal, leading the court to dismiss the case as moot due to the withdrawal, deeming it unnecessary to impose costs or award legal fees.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive as the basis for dismissing the appeal procedure as obsolete due to withdrawal.
This provision is cited in the dispositive as the basis for not levying any procedural costs when a legal remedy is settled by withdrawal without significant court effort.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-673/2026
Abschreibungsentscheid vom 14. April 2026
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien Dr. med. A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Neuberechnung der Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 8. Januar 2026.
C-673/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026 ihre zuvor erlassene Verfügung vom 9. Oktober 2025 dahingehend korrigierte, als dass sie A._______ ab 1. September 2025 eine Altersrente von monatlich Fr. 729.– zusprach (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 23. Januar 2026 (Eingangsdatum: 29. Januar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die SAK (nachfolgend Vorinstanz) mit verspätet eingereichter, jedoch relevant erscheinender Vernehmlassung vom 16. März 2026 den Antrag stellte, die Beschwerde sei gutzuheissen, weil die Überprüfung des Dossiers ergeben habe, dass die Rente des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten neu zu berechnen sei (BVGer-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2026 die Eingabe der Vorinstanz zugestellt hat und ihm Gelegenheit gab, eine Replik mit entsprechenden Beweismitteln einzureichen oder gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit schriftlicher Erklärung vom
30. März 2026 die Beschwerde vom 23. Januar 2026 zurückgezogen hat (BVGer-act. 7),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
C-673/2026
dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde durch den Beschwerdeführer und der Tatsache, dass die SAK als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zugesprochen werden,
dass der Beschwerderückzug vom 30. März 2026 der Vorinstanz der Vollständigkeit halber zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-673/2026
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Eine Kopie des Beschwerderückzugs vom 30. März 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-673/2026
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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