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C-6697/2012 • BVGer C-6697/2012 KI-generiert

Pension Fund v. Disability Pensioner (Appeal Withdrawn)

Geschäftsnummer C-6697/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund appealed a decision granting an individual a disability pension. However, the pension fund subsequently withdrew its appeal. The administrative court, acknowledging the withdrawal, dismissed the proceedings as having become moot and waived any court costs, noting that no significant costs were incurred by the opposing party or the court.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG; Pension Fund v. Disability Pensioner (Appeal Withdrawn): However, the pension fund subsequently withdrew its appeal. The administrative court, acknowledging the withdrawal, dismissed the proceedings as having become moot and waived any court costs, noting that no significant costs were incurred by the opposing party or the court.

Schlagwörter

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Invalidenrente Pensionsfonds Verwaltungskosten Rentenkürzung Rentenbezüger Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Rentenanspruch | Invalidenrente; Verfügung vom 14. November 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 32 VGG
Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Dezember 2012 zurück, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
States that no party compensation is awarded to the previous instance.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG
Used to declare the appeal proceedings obsolete due to withdrawal.
Art. 6 Bst. a VGKE
Allows for waiver of costs when an appeal is withdrawn without significant court effort.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to declare the appeal proceedings obsolete due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

Allows for waiver of costs when an appeal is withdrawn without significant court effort.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is awarded to the previous instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-6697/2012

Abschreibungsentscheid vom 23. Januar 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien Pensionskasse der A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung vom 14. November 2012.

C-6697/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. November 2012 dem am (…) 1968 geborenen B._______ (Beschwerdegegner) mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze ordentliche Invalidenrente von Fr. 191.- zusprach, dass die Pensionskasse der A._______ AG (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Dezember 2012 anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2013 aufgefordert wurde, bis zum 8. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten,

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 15. Januar 2013 erklärte, sie ziehe die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 zurück, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner in diesem Verfahrensstadium keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

C-6697/2012

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref. Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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