Federal Administrative Court Rules Case Moot After Compensation Office Waives Repayment Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Compensation Office was ordered to refund pension payments to two brothers that were wrongly paid to their deceased father. The office then reconsidered its decision and decided to waive the repayment claim. The Federal Administrative Court ruled that the case was moot because the compensation office had fully complied with the brothers' requests, thereby eliminating their legitimate interest in the appeal and rendering the proceedings obsolete, thus no costs or party compensation were awarded.
Legislator-Regeste
AmtlichRückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung der unrechtmässig ab dem 1. Juli 2018 bezogenen Altersrente des am 18. Juni 2017 verstorbenen C._______ sel.; Einspracheentscheide SAK, beide vom 22. Juni 2018
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KI-generiertThe administrative court is competent to dismiss the appeal as moot by a single judge.
The appeal has become moot because the applicants' interests have been subsequently met.
No costs are levied because the defendant is not liable to pay costs in administrative proceedings.
Costs are not awarded because the defendant is not liable to pay costs.
No party compensation is awarded because the costs are disproportionately low.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-6667/2018
Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2019
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien 1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung der unrechtmässig ab dem 1. Juli 2018 bezogenen Altersrente des am 18. Juni 2017 verstorbenen C.________ sel.; Einspracheentscheide SAK, beide vom 22. Juni 2018.
C-6667/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit ihren Einspracheentscheiden je vom 22. Juni 2018 (Beilagen zu BVGer-act. 1) die Verfügungen vom 31. August 2017 (betreffend A.________; siehe act. 47) respektive vom 14. September 2017 (betreffend (…) [recte: B.________]; siehe act. 51), mit welchen sie den beiden Brüdern jeweils eine Rückerstattungspflicht betreffend der von ihrem verstorbenen Vater C.________, sel., zu Unrecht bezogenen Leistungen der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) auflegt hatte, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) diese Einspracheentscheide mit Eingaben vom 10. Juni 2018 respektive vom 6. Juli 2018 bei der Vorinstanz angefochten haben (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
22. November 2018 beide Eingaben übermittelte und gleichzeitig darauf hinwies, dass sie bereit sei, die angefochtenen Einspracheentscheide in Wiedererwägung zu ziehen und ersatzlos aufzuheben (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 erneut darauf hinwies, dass sie die angefochtenen Einspracheentscheide in Wiedererwägung ziehen und ersatzlos aufheben sowie damit gegenüber den Beschwerdeführern auf die Rückerstattungsforderung verzichten werde, und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 8),
dass die Vorinstanz mit den beiden Wiedererwägungsverfügungen je vom
19. Dezember 2018, lautend jeweils auf den Beschwerdeführer 1 sowie den Beschwerdeführer 2, auf ihre Rückforderungsverfügungen vollumfänglich (in der Höhe von je Fr. 1‘955.–) verzichtet sowie die angefochtenen Einspracheentscheide und die Verfügungen vom 22. Juni 2018 sowie vom
31. August 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben hat (BVGer-act. 9 f.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
C-6667/2018
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückforderung von Versicherungsleistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis AHVG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass vorliegend mit den Wiedererwägungsverfügungen vom 19. Dezember 2018 den Anträgen der Beschwerdeführer vollumfänglich entsprochen wird, deren schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde damit nachträglich wegefallen ist, sodass die Beschwerden gegenstandslos geworden sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-6667/2018
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-6667/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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